Das Bewer­tungs­ge­setz wird hinsicht­lich der Grund­be­sitz­be­wer­tung für die Erbschaft- und Schen­kung­steuer sowie die Grund­er­werb­steuer durch das Jahres­steu­er­ge­setz 2022 geändert. Es ist verfas­sungs­recht­lich erfor­der­lich, die Bewer­tung des Vermö­gens bei der Erbschaft­steuer einheit­lich am gemeinen Wert (tatsäch­li­chen Wert) auszu­richten. Bei Ein- und Zweifa­mi­li­en­häu­sern sowie für Wohnungs- und Teilei­gentum wird regel­mäßig das Vergleichs­wert­ver­fahren angewendet, wobei Vergleichs­preise oder Vergleichs­fak­toren zugrunde gelegt werden.

Ist für Ein- und Zweifa­mi­li­en­häuser sowie für Wohnungs- und Teilei­gentum das Vergleichs­wert­ver­fahren mangels Vergleichs­preisen oder Vergleichs­fak­toren nicht anwendbar oder ist für Geschäfts­grund­stücke und gemischt genutzte Grund­stücke auf dem örtli­chen Grund­stücks­markt keine übliche Miete zu ermit­teln, kann das Ertrags­wert­ver­fahren nicht angewendet werden. Als Auffang­ver­fahren ist dann das Sachwert­ver­fahren nach den §§ 189 -191 BewG heran­zu­ziehen.

Im Sachwert­ver­fahren sind vorrangig die Sachwert­fak­toren anzuwenden, die von den Gutach­ter­aus­schüssen ermit­telt werden. Nur wenn derar­tige Sachwert­fak­toren nicht zur Verfü­gung stehen, sind weiterhin (ersatz­weise) die in der Anlage 25 zum BewG bestimmten Wertzahlen anzuwenden, die im Wege des Jahres­steu­er­ge­setzes 2022 an die aktuellen Markt­ver­hält­nisse angepasst werden. Die Anwen­dung der typisierten durch­schnitt­li­chen Wertzahlen kann im Vergleich zu den örtli­chen Markt­ver­hält­nissen zu niedri­geren oder höheren Werten führen.

Die Immobi­li­en­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung (ImmoWertV), die am 1.1.2022 in Kraft getreten ist, ist verbind­lich anzuwenden. Die ImmoWertV 2021 und die Anwen­dungs­hin­weise zur Immobi­li­en­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung (ImmoWertA) ersetzten die bishe­rigen Vorgaben. Das BMF betont, dass es sich bei der Anpas­sung der Vorschriften der Grund­be­sitz­be­wer­tung für Zwecke der Erbschaft- und Schen­kung­steuer sowie Grund­er­werb­steuer an die ImmoWertV 2021 nicht um steuer­erhö­hende Maßnahmen handelt. Vielmehr geht es um die Anpas­sung von Werten für ein Auffang­ver­fahren, das nur in bestimmten Fällen ersatz­weise bei der Bewer­tung angewendet wird. Niedri­gere Werte können unver­än­dert nachge­wiesen werden. Davon unabhängig gelten die persön­li­chen Freibe­träge bei der Erbschaft­steuer sowie die Möglich­keiten zur steuer­freien Nutzung einer Wohnung für Kinder nach einem Erbfall.

Fazit: Das bedeutet im Ergebnis, dass bei der Grund­be­sitz­be­wer­tung für die Erbschaft- und Schen­kung­steuer sowie die Grund­er­werb­steuer künftig regel­mäßig höhere Werte angesetzt werden als bisher. Auch wenn das BMF beteuert, dass es sich nicht um steuer­erhö­hende Maßnahmen handelt, dürfte es durch den Ansatz höherer Werte regel­mäßig auch zu einer höheren Steuer­be­las­tung kommen.

Quelle: Sonstige | Gesetz­vor­haben | Jahres­steu­er­ge­setz 2022 - Entwurf | 01-12-2022