Werden Forde­rungen bestritten, kann eine vollstän­dige Wertbe­rich­ti­gung gerecht­fer­tigt sein, selbst wenn bei dem Kunden formell kein Insol­venz­ver­fahren vorliegt.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin hatte strit­tige Forde­rungen gegen­über einem Kunden vollständig in ihrer Steuer­bi­lanz abgeschrieben. Der Streit­punkt war, ob die Forde­rungen finan­ziell gesichert waren und damit als Aktiv­posten in der Bilanz hätten ausge­wiesen werden müssen oder ob sie aufgrund des Einbrin­gungs­ri­sikos vollständig abgeschrieben werden durften. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Forde­rung nicht mehr die Voraus­set­zungen für einen Bilanz­an­satz erfüllte, da sie vom Schuldner vollständig bestritten und recht­lich unsicher war.

Das Finanz­ge­richt entschied, dass für die steuer­liche Bilan­zie­rung das Reali­sa­ti­ons­prinzip und das Vorsichts­prinzip maßgeb­lich sind. Wird eine Forde­rung bestritten, sodass nicht mit einer sicheren Reali­sie­rung gerechnet werden kann, stellt diese keinen tatsäch­li­chen Vermö­gens­wert mehr dar und darf daher nicht in der Bilanz ausge­wiesen werden. Das Finanz­ge­richt weist darauf hin, dass dieses Urteil im Einklang mit der bishe­rigen Recht­spre­chung des Bundes­fi­nanz­hofs steht. 

Aufgrund der bestehenden Unsicher­heiten muss die Forde­rung als wertlos angesehen werden. Der Netto-Wert wurde daher zu Recht auf Null abgeschrieben. Diese Abschrei­bung auf Null führt dementspre­chend zu einer Senkung des steuer­pflich­tigen Gewinns. Von Bedeu­tung ist, dass die Forde­rungen bestritten und dies umfas­send dokumen­tiert wurde. Ausschlag­ge­bend war also die Tatsache, dass der Kunde die Zahlung verwei­gerte und die Forde­rung ausdrück­lich bestritten hat. Andere Faktoren wie die finan­zi­elle Lage des Kunden stärkten diese Schluss­fol­ge­rung zusätz­lich.

Fazit: Die Entschei­dung des Finanz­ge­richts zeigt, dass in Fällen, in denen Forde­rungen bestritten werden, eine vollstän­dige Wertbe­rich­ti­gung gerecht­fer­tigt sein kann, selbst wenn formell kein Insol­venz­ver­fahren vorliegt.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Münster, K 2394/20 E,G | 22-05-2025