Die Zuord­nung zum Anlage- oder Umlauf­ver­mögen orien­tiert sich maßgeb­lich an der Zweck­be­stim­mung des Wirtschafts­guts im Betrieb. Sie hängt einer­seits subjektiv vom Willen des Steuer­pflich­tigen ab und muss sich anderer­seits an objek­tiven Merkmalen nachvoll­ziehen lassen, zum Beispiel der Art des Wirtschafts­guts sowie der Art und Dauer der betrieb­li­chen Verwen­dung.

Zum Anlage­ver­mögen gehören alle Wirtschafts­güter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauer­haft zu dienen, zum Beispiel auch im Wege einer nicht allein zur Absatz­för­de­rung dienenden Vermie­tung. Die Absicht, ein Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner techni­schen Nutzungs­dauer zu veräu­ßern, führt nicht zwingend zu Umlauf­ver­mögen.

Im entschie­denen Fall hatte das Finanz­ge­richt Düssel­dorf Container dem Umlauf­ver­mögen zugeordnet, obwohl diese zunächst vom Unter­nehmen vermietet und erst nach 5 Jahren veräu­ßert werden sollten. Der BFH sieht dies anders. Laut BFH gehören die Container der Klägerin nicht zum Umlauf­ver­mögen. Der Bundes­fi­nanzhof hat das Urteil des Finanz­ge­richts aufge­hoben und die Sache zur weiteren Behand­lung zurück­ver­wiesen, wobei die Frage, ob das zivil­recht­liche und wirtschaft­liche Eigentum an den Contai­nern tatsäch­lich überge­gangen ist, näher unter­sucht werden muss.

Quelle:BFH | Urteil | III R 35/22 | 20-03-2025