Ein land- und forst­wirt­schaft­li­cher Betrieb erfor­dert eine selbstän­dige nachhal­tige Betäti­gung, die mit der Absicht, Gewinne zu erzielen, unter­nommen wird. Das Merkmal der Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht ist Voraus­set­zung für eine relevante betrieb­liche Tätig­keit und gilt entspre­chend auch für die Einkünfte aus Land- und Forst­wirt­schaft.

Praxis-Beispiel:
Das Finanzamt erkannte die Verluste aus dem Betrieb einer Alpaka-Farm bis einschließ­lich 30.06.2010 als Anlauf­ver­luste bei den Einkünften aus Land- und Forst­wirt­schaft an. Die Kläger gaben in den Streit­jahren gegen­über dem Finanzamt jeweils an, in den Folge­jahren Tiere jährlich verkaufen zu wollen und die Einnahmen dadurch zu erhöhen. Diese Verkaufs­zahlen wurden jedoch ledig­lich im Wirtschafts­jahr 2012/2013 nahezu erreicht, ab dem Wirtschafts­jahr 2013/2014 aller­dings nicht mehr. Entgegen der kläger­sei­tigen Prognosen stieg statt­dessen aufgrund der zahlrei­chen Fohlen­ge­burten die Größe der Herde in den Folge­jahren. Das Finanzamt setzte daher die Einkünfte aus Land- und Forst­wirt­schaft in den Streit­jahren mit 0 € an, da die Tätig­keit ab dem 1.7.2010 als Liebha­berei einzu­ordnen sei.

Das Finanz­ge­richt hat entschieden, dass die Einkom­men­steu­er­be­scheide für die Jahre 2010 bis 2015 rechts­widrig sind, soweit darin die Einkünfte aus Land- und Forst­wirt­schaft anstatt mit den tatsäch­lich erzielten Verlusten ledig­lich mit 0 € angesetzt wurden. Die Kläger haben die Alpaka-Farm mit Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht betrieben und daraus steuer­lich relevante Einkünfte aus Land- und Forst­wirt­schaft erzielt. Gewinne und Verluste, die einem Steuer­pflich­tigen aus einer Betäti­gung erwachsen, sind nur dann zu berück­sich­tigen, wenn sie sich einer Einkunftsart zurechnen lassen. Deshalb setzt die Berück­sich­ti­gung der Verluste aus dem Betrieb einer Alpaka-Farm voraus, dass sie aus der Unter­hal­tung eines land- und forst­wirt­schaft­li­chen Betriebs entstanden sind.

Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht ist das Bestreben, das Betriebs­ver­mögen zu mehren und auf Dauer einen Total­ge­winn zu erzielen. Es muss ein positives Ergebnis in der Regel zwischen Betriebs­grün­dung und Betriebs­be­en­di­gung angestrebt werden, und zwar aufgrund einer Betäti­gung, die - über eine größere Zahl von Jahren gesehen - auf die Erzie­lung positiver Ergeb­nisse hin angelegt ist. Die Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht bestimmt sich dabei nach den Beson­der­heiten der jewei­ligen Einkunftsart. 

An der Absicht Gewinn zu erzielen fehlt es, wenn die Prognose, einen Total­ge­winns zu erzielen, negativ ist und der Steuer­pflich­tige die verlust­brin­gende Tätig­keit nur aus persön­li­chen Gründen und Neigungen ausübt. Ob eine Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht vorliegt, lässt sich nur anhand äußerer Umstände feststellen. Einzelne Umstände können dabei einen Anscheins­be­weis sein. Für die Beurtei­lung ist insbe­son­dere von Bedeu­tung, ob der Betrieb bei objek­tiver Betrach­tung nach seiner Art, der Gestal­tung der Betriebs­füh­rung und den gegebenen Ertrags­aus­sichten einen "Total­ge­winn" erwarten lässt. Für diese Prognose können die Verhält­nisse der bereits abgelau­fenen Zeiträume wichtige Anhalts­punkte bieten. 

Fazit: Ist bei objek­tiver Betrach­tung kein positives Ergebnis zu erwarten, kann der Steuer­pflich­tige trotzdem nachweisen, dass er die objek­tiven Gegeben­heiten verkannt und erwartet habe, dass zunächst angefal­lene Verluste im Laufe der weiteren Entwick­lung des Betriebs durch Gewinne ausge­gli­chen werden und insge­samt ein positives Gesamt­ergebnis erzielt werden kann. Der Beweis, dass ein über Jahre hin mit Verlusten arbei­tender Betrieb nicht mit der Absicht der Gewinn­erzie­lung geführt wird, der Steuer­pflich­tige vielmehr aus nicht wirtschaft­li­chen, persön­li­chen Gründen diese ständige finan­zi­elle Belas­tung trägt, kann aber in der Regel dann als erbracht gelten, wenn feststeht, dass der Betrieb nicht nach betriebs­wirt­schaft­li­chen Grund­sätzen geführt wird und nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirt­schaf­tung auf die Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinnen arbeitet.

Quelle: Finanz­ge­richte | Urteil | FG Münster, 4 K 1666/17 E | 17-03-2022