Die Fristen zur Abgabe von Steuer­erklä­rungen und weitere damit zusam­men­hän­gende Fristen und Termine (insb. die zinsfreie Karenz­zeit) für 2020 und die Folge­jahre werden durch das 4. Corona-Steuer­hil­fe­ge­setz wie folgt verlän­gert.

Nach den §§ 109, 149 AO sind Steuer­erklä­rungen, die sich auf ein Kalen­der­jahr oder auf einen gesetz­lich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätes­tens sieben Monate nach Ablauf des Kalen­der­jahres oder sieben Monate nach dem gesetz­lich bestimmten Zeitpunkt abzugeben. Sofern Personen, Gesell­schaften, Verbände, Verei­ni­gungen, Behörden oder Körper­schaften im Sinne des Steuer­be­ra­tungs­ge­setzes mit der Erstel­lung der Steuer­erklä­rungen beauf­tragt sind, hat die Abgabe spätes­tens bis zum letzten Tag des Monats Februar zu erfolgen. 

In nicht beratenen Fällen verlän­gern sich die Abgabe­ter­mine von bisher „sieben Monaten“
für 2020 und 2021 auf zehn Monate (bis zum 31.10.2021 bzw. 31.10.2022),
für 2022 auf neun Monate (bis zum 30.9.2023) und 
für 2023 auf acht Monate (bis zum 31.8.2024).

In beratenen Fällen verlän­gern sich die Endter­mine für die Abgabe der Steuer­erklä­rungen
für 2020 bis zum 31.8.2022,
für 2021 bis zum 31.8.2023,
für 2022 bis zum 31.7.2024,
für 2023 bis zum 31.5.2025 und
für 2024 bis zum 30.4.2026.
Bei Steuer­pflich­tigen, die den Gewinn aus Land- und Forst­wirt­schaft nach einem vom Kalen­der­jahr abwei­chenden Wirtschafts­jahr ermit­teln, gibt es davon abwei­chende Termine.

Verspä­tungs­zu­schlag ist regel­mäßig 14 Monate nach Ablauf des Kalen­der­jahres bzw. des Besteue­rungs­zeit­punkts festzu­setzen. Diese Frist verlän­gert sich für die Besteue­rungs­zeit­räume 2020 und 2021 auf 20 Monate, für den Besteue­rungs­zeit­raum 2022 auf 19 Monate, für den Besteue­rungs­zeit­raum 2023 auf 17 Monate und für den Besteue­rungs­zeit­raum 2024 auf 16 Monate.

Verspä­tungs­zu­schlag für die Land- und Forst­wirt­schaft ist regel­mäßig nach 19 Monaten festzu­setzen. Diese Frist verlän­gert sich für die Besteue­rungs­zeit­räume 2020 und 2021 auf 25 Monate, für den Besteue­rungs­zeitrum 2022 auf 24 Monate, für den Besteue­rungs­zeit­raum 2023 auf 22 Monate und für den Besteue­rungs­zeitrum 2024 auf 21 Monate.

Verzin­sung von Steuer­nach­zah­lungen (§ 233a Abs. 2 Satz 1 AO): Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalen­der­jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Der Beginn des Zinslaufs verschiebt sich für die Besteue­rungs­zeit­räume 2020 und 2021 auf 21 Monate, für den Besteue­rungs­zeitrum 2022 auf 20 Monate, für den Besteue­rungs­zeitrum 2023 auf 18 Monate und für den Besteue­rungs­zeitrum 2024 auf 17 Monate.

Verzin­sung von Steuer­nach­zah­lungen (§ 233a Abs. 2 Satz 2 AO): Überwiegen die Einkünfte aus Land- und Forst­wirt­schaft bei der erstma­ligen Steuer­fest­set­zung den anderen Einkünften, beginnt der Zinslauf nach Ablauf von 23 Monaten. Der Beginn des Zinslaufs verschiebt sich für die Besteue­rungs­zeit­räume 2020 und 2021 auf 29 Monate, für den Besteue­rungs­zeitrum 2022 auf 28 Monate, für den Besteue­rungs­zeitrum 2023 auf 26 Monate und für den Besteue­rungs­zeitrum 2024 auf 25 Monate.

Quelle: Sonstige | Gesetz­liche Regelung | Viertes Corona-Steuer­hil­fe­ge­setz | 26-05-2022