Zuschüsse des Arbeit­ge­bers, die er zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn zu den Aufwen­dungen des Arbeit­neh­mers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte mit öffent­li­chen Verkehrs­mit­teln im Linien­ver­kehr zahlt, sind steuer­frei. Die Zuschüsse, die Arbeit­geber ihren Arbeit­neh­mern zu deren Aufwen­dungen für Tickets für öffent­liche Verkehrs­mittel gewähren, sind auf die Höhe der Aufwen­dungen des Arbeit­neh­mers beschränkt.

Durch das 9-Euro-Ticket, das in den Monaten Juni, Juli und August 2022 erhält­lich ist, reduzieren sich die Aufwen­dungen des Arbeit­neh­mers. Wenn Zuschüsse des Arbeit­ge­bers die Aufwen­dungen des Arbeit­neh­mers für Tickets (für öffent­liche Verkehrs­mittel) im Kalen­der­monat übersteigen, ist es aus Verein­fa­chungs­gründen zulässig, eine Umrech­nung auf das volle Kalen­der­jahr 2022 vorzu­nehmen (Jahres­be­trach­tung).

Wichtig! Werden - bezogen auf das Kalen­der­jahr 2022 - insge­samt höhere Zuschüsse gezahlt, als der Arbeit­nehmer an Aufwen­dungen hatte, ist der Diffe­renz­be­trag als steuer­pflich­tiger Arbeits­lohn zu behan­deln.

Hinweis: Die steuer­freien Arbeit­ge­ber­leis­tungen mindern den Betrag, der als Entfer­nungs­pau­schale abziehbar ist. Arbeit­geber sind daher verpflichtet, die gesamten nach § 3 Nr. 15 EStG steuer­freien Arbeit­ge­ber­zu­schüsse im Kalen­der­jahr zu beschei­nigen.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 5 - S 2351/19/10002 :007 | 29-05-2022