Die Vermie­tung nicht ortsfester Wohncon­tainer an Arbeit­nehmer unter­liegt der Umsatz­steuer mit 7%. Der ermäßigte Steuer­satz gilt nicht nur für die Vermie­tung von Gebäuden, die fest mit Grund­stü­cken verbun­denen sind. Begüns­tigt ist allge­mein die Vermie­tung von Wohn- und Schlaf­räumen durch einen Unter­nehmer zur kurzfris­tigen Beher­ber­gung von Fremden und damit auch die Vermie­tung von Wohncon­tai­nern an Ernte­helfer.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger betreibt eine Landwirt­schaft mit Schwer­punkt Spargel- und Beeren­anbau. Er beschäf­tigte saisonal rund 100 Ernte­helfer, an die er Räume in Wohncon­tai­nern vermie­tete. Die Wohncon­tainer waren nicht in das Erdreich einge­lassen, sondern standen auf Stein­so­ckeln und waren über gepflas­terte Wege zu errei­chen. Zwischen dem Kläger und den Ernte­hel­fern wurden neben den Arbeits­ver­trägen "Leistungs­ver­träge" geschlossen, in denen die Miete kalen­der­täg­lich verein­bart war. Die Verträge enthielten eine Klausel, nach der die Ansprüche aus dem Leistungs­ver­trag mit Ansprü­chen aus dem Arbeits­ver­trag aufge­rechnet werden konnten. Die Dauer des jewei­ligen Mietver­hält­nisses betrug längs­tens drei Monate. Der Kläger unter­warf die Vermie­tungs­ent­gelte dem ermäßigten Steuer­satz von 7%. Das Finanzamt hat den Regel­steu­er­satz von 19% mit der Begrün­dung angewendet, dass die Unter­künfte keine dauer­haft feste Verbin­dung zum Grund­stück besaßen.

Der BFH hat entschieden, dass der Kläger durch die Gewäh­rung von Unter­kunft an die Ernte­helfer steuer­bare und steuer­pflich­tige Leistungen erbracht hat, die dem ermäßigten Steuer­satz unter­liegen. Unter den gesetz­li­chen Begriff der "Beher­ber­gung in Hotels und ähnli­chen Einrich­tungen" fällt auch das kurzfris­tige Beher­bergen von Fremden in nicht ortsfesten Wohncon­tai­nern. Diese von der Ermäßi­gung auszu­nehmen, würde zu einem Verstoß gegen den Grund­satz der steuer­li­chen Neutra­lität führen. Dieser Grund­satz lässt es nicht zu, gleich­ar­tige Gegen­stände oder Dienst­leis­tungen, die mitein­ander in Wettbe­werb stehen, hinsicht­lich der Mehrwert­steuer unter­schied­lich zu behan­deln.

Dienst­leis­tungen sind gleich­artig, wenn sie ähnliche Eigen­schaften haben und denselben Bedürf­nissen dienen. Im Verzeichnis der Mehrwert­steuer-System­richt­linie sind Dienst­leis­tungen aufge­führt, auf die der ermäßigte Mehrwert­steu­er­satz angewandt werden kann. Dazu zählen: Die Beher­ber­gung in Hotels und ähnli­chen Einrich­tungen, einschließ­lich der Beher­ber­gung in Ferien­un­ter­künften, und die Vermie­tung von Camping­plätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen. Zu der "Beher­ber­gung in Ferien­un­ter­künften" gehört auch die Vermie­tung von Zelten, Wohnan­hän­gern oder Wohnmo­bilen, die auf Camping­plätzen aufge­stellt sind und als Unter­künfte dienen.

Quelle: BFH | Urteil | XI R 13/20 | 28-11-2022