Die Umsatz­steuer für Speisen in der Gastro­nomie wurde zunächst vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 auf den ermäßigten Mehrwert­steu­er­satz gesenkt. Der ermäßigte Steuer­satz, der nur für Speisen gilt, war zuletzt bis zum 31.12.2022 verlän­gert worden. Die Absen­kung auf den ermäßigten Steuer­satz wird nunmehr bis zum 31.12.2023 verlän­gert und gilt für alle Umsätze, die vor dem 31.12.2024 ausge­führt werden.

Konse­quenz ist, dass der Gast in einem Gastro­no­mie­be­trieb 

  • alle Speisen mit 7% verzehrt und
  • die Getränke mit 19% Umsatz­steuer zu sich nimmt.

Das, was der Gast verzehrt, muss in den Bewir­tungs­quit­tungen nach Steuer­sätzen getrennt werden. Wenn Kombi­na­ti­ons­an­ge­bote aus Speisen und Getränken angeboten werden, wie z. B. bei einem Brunch, Buffet oder All- Inclu­sive-Angebot ist eine Trennung nur durch Schät­zung möglich. Die von der Finanz­ver­wal­tung vorge­ge­bene pauschale Auftei­lung, wonach der Entgelt­an­teil, der auf die Getränke entfällt, mit 30% des Pauschal­preises angesetzt werden kann, ist somit weiterhin gültig. Bei einem Pauschal­preis für Übernach­tungen mit Frühstück kann der Entgelt­an­teil, der mit 19% anzusetzen ist, mit 15% des Pauschal­preises als Service­pau­schale bzw. als Business-Package berechnet werden. Diese Regelungen gelten nunmehr ebenfalls weiter bis zum 31.12.2023.

Praxis-Beispiel:
Ein Restau­rant bietet einen Sonntags­brunch an, der pro Person einschließ­lich Getränke 44,00 € kostet. Bei diesem Angebot kann der Restau­rant­in­haber nicht feststellen, wieviel der jewei­lige Teilnehmer an Speisen verzehrt und welche und wie viele Getränke er zu sich nimmt.

Lösung: Der Restau­rant­in­haber kann den Geträn­ke­an­teil mit 30% des Pauschal­preises ansetzen. Das sind 44,00 € x 30% = 13,20 €. Somit entfallen in der Zeit bis zum 31.12.2023 auf die 

  • Speisen 28,79 € netto + 2,01 Umsatz­steuer = 30,80 € brutto
  • Getränke 11,09 € netto + 2,11 Umsatz­steuer = 13,20 € brutto

Konse­quenz: Immer dann, wenn sich bei der Abgabe zu einem Gesamt­preis die Anteile von Speisen und Getränken nicht trennen lassen, kann der Geträn­ke­an­teil pauschal mit 30% angesetzt werden.

Quelle: Sonstige | Gesetz­vor­haben | Artikel 12 des „Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauch­steu­er­ge­setzen“ - Entwurf | 29-09-2022