Die private Nutzung eines Kfz, das zu mehr als 50% betrieb­lich genutzt wird, ist für jeden Kalen­der­monat mit 1% des inlän­di­schen Listen­preises im Zeitpunkt der Erstzu­las­sung zuzüg­lich der Kosten für Sonder­aus­stat­tung einschließ­lich Umsatz­steuer anzusetzen. Davon abwei­chend kann die private Nutzung mit den auf die Privat­fahrten entfal­lenden Aufwen­dungen angesetzt werden, wenn die insge­samt entste­henden Aufwen­dungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungs­ge­mäßes Fahrten­buch nachge­wiesen werden. Der Kern des Streits war, ob die Steuer­pflich­tigen zu Recht keine private Nutzung des Pickups angegeben hatten, obwohl dieser außer­halb der Arbeits­zeiten für private Zwecke zur Verfü­gung stand.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger sind Eheleute und lebten zusammen mit zwei volljäh­rigen Kindern auf einem großen Grund­stück. Dort befand sich neben dem Wohnhaus auch der Firmen­sitz bezie­hungs­weise die Betriebs­stätte des Klägers. Der Kläger erzielte aus dem Betrieb, in dem rund zwei Dutzend Arbeit­nehmer und Aushilfen beschäf­tigt waren Einkünfte aus Gewer­be­be­trieb und außerdem Einkünfte aus einer nicht­selb­stän­digen Arbeit sowie Einkünfte aus Vermie­tung und Verpach­tung. Die Klägerin arbei­tete als Aushilfe auf Mini-Job-Basis im Betrieb des Klägers. Beide Kinder studierten bezie­hungs­weise waren in Ausbil­dung. Im Betriebs­ver­mögen des Betriebs befanden sich in den Streit­jahren neben dem Dienst­wagen eines Vorar­bei­ters unter anderem ein BMW sowie der im Streit stehende Pickup, dessen Brutto­lis­ten­preis sich auf 44.458 € belief. Für beide Fahrzeuge wurde kein Fahrten­buch geführt.

Nach den Feststel­lungen des Finanz­ge­richts hatten der Kläger und seine Familie eine direkte und unein­ge­schränkte Zugriffs­mög­lich­keit auf den Pickup, der dem Kläger als Einzel­un­ter­nehmer gehörte. Dieser stand von den Arbeits­zeiten im Betrieb abgesehen vor dem Wohnhaus der Kläger und ihrer Kinder zur Nutzung bereit.

Das Finanz­ge­richt Münster hatte zunächst entschieden, dass es keine ausrei­chenden Beweise für eine private Nutzung gab. Aber der BFH hat dieses Urteil aufge­hoben. Der BFH betonte, dass der Anscheins­be­weis (Vermu­tung der privaten Nutzung) von den Steuer­pflich­tigen nicht ausrei­chend wider­legt wurde. Die bloße Tatsache, dass der Pickup groß war und mit Firmen­wer­bung versehen war, reicht nicht aus, um die Vermu­tung der privaten Nutzung zu entkräften. Auch das Argument, dass die Steuer­pflich­tigen andere Fahrzeuge zur Verfü­gung hatten, war nicht überzeu­gend, da diese Fahrzeuge in Status und Gebrauchs­wert nicht mit dem Pickup vergleichbar waren. Der BFH kam zu dem Schluss, dass die 1%-Regelung anwendbar war, da die Steuer­pflich­tigen keinen schlüs­sigen Beweis erbracht hatten, dass der Pickup nicht privat genutzt wurde. 

Fazit: Wer vermeiden will, dass die private Nutzung eines betrieb­li­chen Kfz, das zu mehr als 50% betrieb­lich genutzt wird, für jeden Kalen­der­monat mit 1% des inlän­di­schen Listen­preises im Zeitpunkt der Erstzu­las­sung zuzüg­lich der Kosten für Sonder­aus­stat­tung einschließ­lich Umsatz­steuer angesetzt wird, muss plausibel machen, dass das betrieb­liche Fahrzeug nicht oder nur gering­fügig privat genutzt wird. Das ist in der Regel nur möglich, wenn

  • das Fahrzeug nach seiner Bauart und Ausstat­tung nicht für Privat­fahrten geeignet ist oder
  • die (fast) ausschließ­liche betrieb­liche Nutzung mit einem ordnungs­ge­mäßen Fahrten­buch nachge­wiesen wird.
Quelle:BFH | Urteil | III R 34/22 | 15-01-2025