Das Finanz­ge­richt Münster hat darüber entschieden, ob und inwie­weit Reise­kosten, Unterkunfts­kosten und Verpflegungs­mehr­auf­wendungen als Werbungs­kosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermie­tung und Verpach­tung abzugs­fähig sind. Im Mittel­punkt stand die Frage, welche Kosten aufgrund der gemischten (betriebs­bezogenen und privaten) Veran­las­sung vollständig oder anteilig abziehbar sind, da bei den Gesell­schaf­tern der betrof­fenen GbR sowohl beruf­liche Tätig­keiten als auch private Zwecke bei den Reisen mitein­ander vermischt sein können.

Praxis-Beispiel:
Klägerin ist eine GbR bestehend aus zwei Personen, die zwei Wohnungen in einem Ferien­ge­biet erworben hat und vermietet. Repara­turen, Pflege- und Instandsetzungs­arbeiten wurden von den Eigen­tü­mern weitest­ge­hend selbst durch­ge­führt. Die GbR machte entspre­chende Aufwen­dungen als Werbungs­kosten geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte, weil eine weitere Wohnung im selben Ferien­ge­biet allein zur eigenen privaten Nutzung erworben wurde, sodass eine Diffe­ren­zie­rung zwischen Werbungs­kosten und privaten Aufwen­dungen nicht möglich sei.

Das Finanz­ge­richt entschied, dass ein Teil der Reise­kosten als beruf­lich veran­lasste Werbungs­kosten abziehbar ist. Diese Aufwen­dungen müssen aller­dings hinrei­chend konkret und nachvoll­ziehbar belegt werden. Das Finanz­ge­richt stellt außerdem klar, dass es kein generelles Abzugs­verbot für gemischt veran­lasste Aufwen­dungen gibt. Vielmehr ist bei klar vonein­ander abgrenz­baren beruf­li­chen und privaten Anteilen eine Auftei­lung erfor­der­lich. Für tatsäch­lich durch­ge­führte Arbeiten wie Repara­turen und Instand­hal­tungs­maß­nahmen an den vermie­teten Objekten wurden die Kosten anteilig als Werbungs­kosten anerkannt, basie­rend auf einem verhält­nis­mä­ßigen Ansatz zwischen beruf­li­chem und privatem Zweck. Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen konnten hingegen nicht berück­sich­tigt werden, da gesetz­liche Einschrän­kungen (z. B. die Dreimo­nats­frist) dem entge­gen­standen.

Andere Kosten, wie die Nutzungs­kosten der als Zweit­woh­nung genutzten Immobilie, wurden teilweise im Rahmen einer beruf­lich bedingten doppelten Haushalts­füh­rung anerkannt. Diese Anerken­nung beschränkte sich jedoch auf den beruf­li­chen Anteil, da die Wohnung auch privat durch die Gesell­schafter genutzt wurde. Wichtig ist, dass das Gericht bei seiner Entschei­dung die antei­lige Auftei­lung der Kosten zwischen beruf­li­cher und privater Veran­las­sung klar und nachvoll­ziehbar heraus­ar­beitet, sodass die abzieh­baren beruf­lich veran­lassten Kosten anerkannt wurden.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Münster, 12 K 1916/21 F | 14-05-2025