Bei der Liefe­rung von Strom, den der Wohnraum-Vermieter über eine Photo­vol­ta­ik­an­lage selbst erzeugt und gegen Entgelt an seine Mieter abgibt, handelt es sich nicht um eine unselb­stän­dige Neben­leis­tung der umsatz­steu­er­freien Vermie­tung von Wohnraum. Vielmehr liegt eine selbstän­dige umsatz­steu­er­pflich­tige Leistung vor, die zum Vorsteu­er­abzug aus den Eingangs­leis­tungen berech­tigt. Da der Mieter die gesetz­liche Möglich­keit hat, den Strom­an­bieter frei zu wählen, ist die Strom­lie­fe­rung getrennt und nach indivi­du­ellem Verbrauch abzurechnen.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger vermietet umsatz­steu­er­frei ein Mehrfa­mi­li­en­haus und ein Doppel­haus. Der Kläger hat auf beiden Objekten im Dezember 2018 jeweils eine Photo­vol­ta­ik­an­lage einschließ­lich eines Batte­rie­spei­chers instal­lieren lassen. Der Kläger rechnet mit den Mietern, die für den Strom einen monat­li­chen Abschlag zu entrichten haben, jährlich über einen Gemein­schafts­zähler und entspre­chende Unter­zähler nach der jewei­ligen Verbrauchs­menge ab. Er hat mit den Mietern eine "Zusatz­ver­ein­ba­rung zum Mietver­trag über Strom­ver­sor­gung" abgeschlossen. Danach kann der Strom­lie­fe­rungs­ver­trag mit einer Frist von vier Wochen zum Monats­ende gekün­digt werden. Außerdem ist in der Zusatz­ver­ein­ba­rung geregelt, dass der Mieter für den Fall, dass er nach der Kündi­gung ander­weitig den Strom beziehe, die Kosten der Umbau­maß­nahmen der Zähler­an­lage zu tragen habe. Der Arbeits­preis je Kilowatt­stunde ist markt­üb­lich.

In seiner Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung machte der Kläger, der die Steuer nach verein­nahmten Entgelten berech­nete, Vorsteu­er­be­träge geltend, in denen die Vorsteuer aus der Anschaf­fung der Photo­vol­ta­ik­an­lagen enthalten war. Das Finanzamt ließ diese Vorsteuer nicht zum Abzug zu, weil es annahm, dass es sich bei der Strom­lie­fe­rung des Klägers an die Mieter jeweils um eine unselb­stän­dige Neben­leis­tung zur umsatz­steu­er­freien Wohnraum­ver­mie­tung handle.

Fazit: Der BFH hat entschieden, dass bei der Liefe­rung von Strom eine selbstän­dige umsatz­steu­er­pflich­tige Leistung vorliegt, die zum Vorsteu­er­abzug aus den Eingangs­leis­tungen berech­tigt. Für die Liefe­rung von Strom an Wohnungs­mieter besteht nach § 42a EnWG ein Kopplungs­verbot, sodass die Belie­fe­rung von Letzt­ver­brau­chern mit Mieter­strom nicht Bestand­teil des Wohnraum­miet­ver­trags sein darf. Da der Mieter die gesetz­liche Möglich­keit hat, den Strom­an­bieter frei zu wählen, kann es sich bei der Strom­lie­fe­rung nicht um eine Neben­leis­tung zur umsatz­steu­er­freien Wohnraum­ver­mie­tung handeln.

Quelle:BFH | Urteil | XI R 8/21 | 26-09-2024