Das Steuer­fort­ent­wick­lungs­ge­setz, dem der Bundesrat am 20.12.2024 zugestimmt hat, enthält Erhöhungen für die Jahre 2025 und 2026 für

  • die steuer­liche Freistel­lung des Existenz­mi­ni­mums,
  • das Kinder­geld und
  • den Kinder­frei­be­trag.

Die anderen, ursprüng­lich vorge­sehen Geset­zes­än­de­rungen im Entwurf des Steuer­fort­ent­wick­lungs­ge­setzes wurden nicht umgesetzt. Wie z. B. die umstrit­tene Anzei­ge­pflicht für inner­staat­liche Steuer­ge­stal­tungen. Das Geset­zes­vor­haben in der Beschluss­fas­sung des Bundes­tages vom 19.12.2024 ist auf die Absen­kungen der Einkom­men­steu­er­ta­rife und die Erhöhung des Kinder­gelds reduziert worden. Der Bundesrat hat am 20.12.2024 zugestimmt, sodass das Gesetz nun verkündet werden kann.

Anpas­sungen der Einkom­men­steu­er­ta­rife 2025 und 2026
Die Anpas­sungen der Einkom­men­steu­er­ta­rife sollen zum einen die verfas­sungs­recht­lich zwingend erfor­der­liche Freistel­lung des Existenz­mi­ni­mums sicher­stellen. Sie sollen außerdem - insbe­son­dere bei kleineren und mittleren Einkommen - eine progres­si­ons­be­dingt höhere Einkom­men­be­steue­rung verhin­dern. Daher ergibt sich insge­samt für die Veran­la­gungs­zeit­räume (VZ) 2024 bis 2026 folgendes Bild (der Tarif für den VZ 2024 folgt aus dem "Gesetz zur steuer­li­chen Freistel­lung des Existenz­mi­ni­mums 2024"):

  2024 2025 2026
Grund­frei­be­trag 11.784 € 12.096 € 12.348 €
Kinder­geld 250 € 255 €  259 €
Kinder­frei­be­trag 6.612 € 6.672 € 6.828 €

Die Regelung zur Anhebung der Freigrenzen beim Solida­ri­täts­zu­schlag wird für 2025 von 18.130 € auf 19.950 € und für 2026 auf 20.350 € erhöht.

Außerdem wurde geregelt, dass das Kinder­geld ab 2026 regel­mäßig entspre­chend der prozen­tualen Entwick­lung der Freibe­träge für Kinder angepasst wird. Die konkrete Höhe des monat­li­chen Kinder­gelds soll aber weiterhin betrags­mäßig ausge­wiesen werden. 

Gestri­chene Maßnahmen: Folgende Maßnahmen waren noch im ursprüng­li­chen Gesetz­ent­wurf enthalten und werden nicht mehr durch das Steuer­fort­ent­wick­lungs­ge­setz umgesetzt:

  • Verein­fa­chungen bei gering­wer­tigen Wirtschafts­gü­tern (GWG) und Sammel­posten (§ 6 Abs. 2a EStG),
  • Verlän­ge­rung der degres­siven AfA für beweg­liche Wirtschafts­güter des Anlage­ver­mö­gens, die nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2029 angeschafft oder herge­stellt worden sind, (§ 7 Abs. 2 EStG),
  • Die zwingende Anwen­dung des Faktor­ver­fah­rens statt der Steuer­klassen 3 und 5 (§§ 38b, 39 Abs. 4, 39a Abs. 1, 39b Abs. 2, 39e Abs 1a, 39g und 39g EStG),
  • Abschaf­fung der Pflicht zur zeitnahen Mittel­ver­wen­dung bei steuer­be­güns­tigten Körper­schaften (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO),
  • Politi­sche Betäti­gung steuer­be­güns­tigter Körper­schaften (§ 58 Nr. 11 AO),
  • Ergän­zung des Begriffs der Selbst­ver­sor­gungs­ein­rich­tungen um Photo­vol­ta­ik­an­lagen (§ 68 Nr. 2 Buchst. b AO),
  • Anzei­ge­pflicht für inner­staat­liche Steuer­ge­stal­tungen (§§ 138l, 138m, 138n AO),
  • Anhebung des Bemes­sungs­grund­la­gen­höchst­be­trags bei der Forschungs­zu­lage (§ 3 Abs. 5 FZulG).
Quelle:Sonstige | Geset­zes­än­de­rung | Steuer­fort­ent­wick­lungs­ge­setz, Bundesrat | 19-12-2024