Aufwen­dungen, die der Steuer­pflich­tigen zwangs­läufig aufwen­dungen muss, kann er als außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen geltend machen. Hierbei hat der Steuer­pflich­tige den Nachweis zu erbringen, dass ihm Aufwen­dungen z. B. im Krank­heits­fall zwangs­läufig entstanden sind. Bei Arznei-, Heil- und Hilfs­mit­teln ist der Nachweis durch die Verord­nung bzw. das Rezept eines Arztes oder Heilprak­ti­kers zu erbringen.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger haben Aufwen­dungen für Arznei-, Heil- oder Hilfs­mittel als außer­ge­wöhn­liche Belas­tung geltend gemacht. Da die Kläger keine Verord­nungen vorlegen konnten, lehnte das Finanzamt die Anerken­nung ab. Die von den Klägern im Laufe des Verfah­rens einge­reichten Nachweise stellen keine nachträg­li­chen Verord­nungen dar, weil den einge­reichten Unter­lagen kein rückwir­kender Bezug zu entnehmen ist.

Aufwen­dungen im Krank­heits­fall für Arznei-, Heil- und Hilfs­mittel hat der Steuer­pflich­tige durch die Verord­nung eines Arztes oder Heilprak­ti­kers zu erbringen (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 der Einkom­men­steuer-Durch­füh­rungs­ver­ord­nung). Eine Verord­nung in diesem Sinne ist ein forma­li­sierter Nachweis, der für jedes einzelne Präparat geführt werden muss. Eine ledig­lich pauschale Beschei­ni­gung genügt nicht. Zwar kann eine Verord­nung auch nachträg­lich ausge­stellt werden. Aller­dings muss sich auch eine nachträg­liche Verord­nung konkret auf die einzelnen Medika­mente beziehen.

Vor diesem Hinter­grund ist der Abzug für die vom Finanzamt nicht anerkannten Aufwen­dungen für Arznei-, Heil- oder Hilfs­mittel als außer­ge­wöhn­liche Belas­tung ausge­schlossen. Rechts­be­ra­tungs­kosten, um eine Versi­che­rungs­leis­tung zu erhalten, sind nicht von der Erstat­tung der Krank­heits­kosten abzuziehen. Dies würde dazu führen, dass Rechts­be­ra­tungs­kosten indirekt als außer­ge­wöhn­liche Belas­tung abgezogen würden. Rechts­be­ra­tungs­kosten sind nur in Ausnah­me­fällen abziehbar und dürfen hier nicht von der Erstat­tung abgezogen werden.

Fazit: Eine Saldie­rung mit dem anzurech­nenden Vorteil kann nur dann in Betracht kommen, wenn auch die Rechts­be­ra­tungs­kosten eine außer­ge­wöhn­liche Belas­tung darstellen. Im vorlie­genden Fall würden – eigent­lich einem Abzugs­verbot unter­lie­gende Rechts­be­ra­tungs­kosten – durch eine Saldie­rung im Wege der Vorteils­an­rech­nung zu außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tungen trans­for­miert. Dies steht der gesetz­ge­be­ri­schen Wertung entgegen und ist daher abzulehnen.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Münster, 4 K 342/21 E | 13-06-2024