Das Finanz­ge­richt Münster hat entschieden, dass die vom Steuer­pflich­tigen vorge­schla­gene kürzere Restnut­zungs­dauer eines vermie­teten Gebäudes ausrei­chend nachge­wiesen wurde und für die Berech­nung der Abschrei­bungen (AfA) heran­ge­zogen werden darf. Der wesent­liche Streit­punkt war, ob das vom Steuer­pflich­tigen vorge­legte Gutachten, das eine Restnut­zungs­dauer von 23 Jahren festlegte, die Anfor­de­rungen des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG erfüllte.

Praxis-Beispiel: 
Der Kläger hat das Gutachten eines Sachver­stän­digen vorge­legt, das für das erwor­bene Objekt eine Restnut­zungs­dauer von 23 Jahren festlegte. Das Finanzamt hat das Gutachten nicht anerkannt und die Auffas­sung vertreten, dass die Anfor­de­rungen des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht erfüllt sind. Das Finanzamt hat außerdem bestritten, dass der Gutachter ausrei­chend quali­fi­ziert sei.

Das Finanz­ge­richt hingegen stellte fest, dass das Gutachten metho­disch korrekt war und - ungeachtet der Einwände des Finanz­amts - den gesetz­li­chen Anfor­de­rungen entsprach. Die Anfor­de­rungen des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG sind damit erfüllt. Insbe­son­dere wurde die Verwen­dung des Modells der ImmoWertV (Immobi­li­en­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung) als anerkannte Methode zur wirtschaft­li­chen Bestim­mung der Restnut­zungs­dauer anerkannt. Das Gericht betonte, dass weder das Gesetz noch die Recht­spre­chung vorschreibt, dass solche Schät­zungen nur auf bestimmte techni­sche oder recht­liche Methoden beschränkt sein müssen, solange die indivi­du­ellen Gegeben­heiten des Objekts berück­sich­tigt werden. Eine spezi­fi­sche Akkre­di­tie­rung des Sachver­stän­digen nach inter­na­tio­nalen Normen ist ebenfalls nicht erfor­der­lich, solange dessen Quali­fi­ka­tionen als angemessen beurteilt werden. Die Berück­sich­ti­gung von Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen sowie die nachträg­liche Ortsbe­sich­ti­gung des Objekts durch den Sachver­stän­digen trugen zusätz­lich zur Akzep­tanz der Gutach­tens­er­geb­nisse bei.

Das Finanzamt konnte somit nicht erfolg­reich argumen­tieren, dass die standard­mä­ßige Nutzungs­dauer von 50 Jahren anzuwenden sei. Das Gericht akzep­tierte die Methode und die Begrün­dung für die kürzere Restnut­zungs­dauer, was zu einer höheren jährli­chen Abschrei­bung und einer Reduzie­rung der Einkünfte aus Vermie­tung und Verpach­tung zugunsten des Steuer­pflich­tigen führte. 

Fazit: Dieses Urteil steht im Einklang mit früheren Entschei­dungen des BFH und gibt Steuer­pflich­tigen Klarheit über die Anfor­de­rungen an den Nachweis indivi­du­eller Restnut­zungs­dauern.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Münster, 14 K 654/23 E | 01-04-2025