Wird ein zum Privat­ver­mögen gehörender Gegen­stand veräu­ßert und die Kaufpreis­for­de­rung langfristig - länger als ein Jahr - bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gestundet, so sind die geleis­teten Zahlungen (Kaufpreis­raten) in einen Tilgungs- und einen Zinsan­teil zu zerlegen.

Letzterer unter­liegt als Ertrag aus sonstigen Kapital­for­de­rungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Einkom­men­steuer. Dies gilt auch dann, wenn die Vertrags­par­teien Zinsen nicht verein­bart oder sogar ausdrück­lich ausge­schlossen haben. Auch die Verein­ba­rung einer Wertsi­che­rungs­klausel ändert daran nichts.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger sind verhei­ratet und werden zusammen zur Einkom­men­steuer veran­lagt. Nach dem Tod der Mutter der Klägerin fiel das Grund­stück, das mit einem Einfa­mi­li­en­haus bebaut ist, in das Eigen-tum der Erben­ge­mein­schaft, bestehend aus der Klägerin und ihrem Bruder. Mit notari­ellem Vertrag setzte sich die Erben­ge­mein­schaft über den Grund­be­sitz ausein­ander. Dabei erwarb die Klägerin den hälftigen Anteil ihres Bruders an dem Grund­stück. Sodann übertrug sie ½ Mitei­gen­tums­an­teil auf den Kläger. In 2015 verkauften die Kläger das Objekt mit notari­ellem Kaufver­trag an ihren Sohn und dessen Ehefrau. Der Kaufpreis war in 258 monat­li­chen Raten zu zahlen. Zudem war eine Wertsi­che­rungs­klausel verein­bart.

Die Kläger erklärten einen Verlust aus Vermie­tung und Verpach­tung, den das Finanzamt nicht anerkannte. Es wies den Einspruch ab und änderte die Festset­zung der Einkom­men­steuer zu Ungunsten der Kläger, in dem es zusätz­lich Einkünfte aus Kapital­ver­mögen erfasste. Weil der Kaufpreis unver­zins­lich in Raten zu zahlen gewesen sei, sei er in einen Zins- und Tilgungs­an­teil aufzu­teilen. Nachdem die Kläger dem Finanzamt die Grund­stücks­über­tra­gung angezeigt hatten, erließ das Finanzamt gegen die Schwie­ger­tochter einen Schen­kungs­steu­er­be­scheid. Beim Sohn blieb der Vorgang schen­kungs­steu­er­frei. Die Kläger vertreten die Ansicht, dass eine Schen­kung des Zinsan­teils vorge­legen habe, die eine Ertrags­be­steue­rung ausschließe. Sie hätten allein die finan­zi­elle Unter­stüt­zung ihres Sohnes und der Schwie­ger­tochter im Fokus gehabt. Würde ein und derselbe Sachver­halt sowohl bei der Einkommen- als auch bei der Schen­kung­steuer erfasst, müsste die Ertrags­be­steue­rung zurück­treten.

Das Finanz­ge­richt hat entschieden, dass keine verfas­sungs­wid­rige Doppel­be­steue­rung vorliegt, wenn 

  • die Besteue­rung eines Zinsan­teils bei den Einkünften aus Kapital­ver­mögen Aufgrund einer langfris­tigen Stundung der Kaufpreis­zah­lung erfolgt, und
  • beim Erwerber insoweit gleich­zeitig ein schen­kungs­steu­er­li­cher Vorgang berück­sich­tigt wird.

Dass bei der Bemes­sung des Kaufpreises auf Raten­zah­lungs­basis der Zinsan­teil unberück­sich­tigt blieb, führte dazu, dass der Barwert des Kaufpreis­an­spruchs im Übertra­gungs­zeit­punkt unter­halb des Verkehrs­werts des Grund­stücks lag. Die Zuord­nung zu einem steuer­recht­lich entgelt­li­chen Geschäft ist jedoch unabhängig davon, ob die Vertrags­par­teien einen "markt­ge­rechten" Preis verein­bart haben. Fazit: Auch bei einer teilent­gelt­li­chen Übertra­gung sind die einzelnen Raten­zah­lungen somit von Beginn an in steuer­bare Zinszah­lungen und Tilgungs­an­teile aufzu­teilen.

Quelle: Finanz­ge­richte | Urteil | FG Köln, 7 K 2233/20 | 26-10-2022