Bei der Anschaf­fung und Veräu­ße­rung von Fremd­wäh­rungs­be­trägen kann es sich um ein privates Veräu­ße­rungs­ge­schäft handeln, wenn dieses nicht den Einkünften aus Kapital­ver­mögen zuzurechnen sind.

Währungs­ge­winne/-verluste aus der Veräu­ße­rung oder Rückzah­lung einer verbrieften oder unver­brieften verzins­li­chen Kapital­for­de­rung oder eines verzins­li­chen Fremd­wäh­rungs­gut­ha­bens sind laut BMF als Kaptal­ein­künfte zu berück­sich­tigen. Dabei stellt jede Einzah­lung oder Zinsgut­schrift auf ein verzins­li­ches Tages-, Festgeld- oder sonstiges Fremd­wäh­rungs­konto einen eigenen Anschaf­fungs­vor­gang dar. 

Im Falle der späteren Rückzah­lung liegt ein veräu­ße­rungs­glei­cher Vorgang vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine etwaige Fremd­wäh­rungs­ka­pi­tal­for­de­rung zugleich in Euro oder eine dritte Währung umgewan­delt wird. Das Gleiche gilt, wenn die Fremd­wäh­rungs­ka­pi­tal­for­de­rung nach Fällig­keit erneut verzins­lich angelegt wird oder auf ein anderes verzins­li­ches Konto bei demselben oder einem anderen Kredit­in­stitut umgebucht wird.

Diese Vorgänge stellen steuer­lich eine Veräu­ße­rung der ursprüng­li­chen Kapital­for­de­rung und zugleich eine Anschaf­fung einer neuen Kapital­for­de­rung dar. Die Prolon­ga­tion täglich fälliger Kapital­for­de­rungen (beispiels­weise Tages­geld­an­lagen) sowie die Änderung des Zinssatzes stellt für sich genommen keinen Anschaf­fungs- oder Veräu­ße­rungs­tat­be­stand dar, es sei denn das Guthaben wird erstmalig verzins­lich oder ein bisher verzins­li­ches Guthaben wird erstmalig unver­zins­lich angelegt. Bei der Anschaf­fung und Veräu­ße­rung mehrerer gleich­ar­tiger Fremd­wäh­rungs­be­träge ist zu unter­stellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräu­ßert werden.

Bei Fremd­wäh­rungs­gut­haben auf Zahlungs­ver­kehrs­konten (z. B. Girokonten, Basis­konten, Girocard), Kredit­karten und digitalen Zahlungs­mit­teln kann unter­stellt werden, dass diese ausschließ­lich als Zahlungs­mittel einge­setzt werden und eine Absicht, Einkünfte zu erzielen, im Rahmen der Einkünfte aus Kapital­ver­mögen nicht vorhanden ist. Eine Erfas­sung von Währungs­ge­win­nen/-verlusten für Zahlungs­mittel scheidet daher aus. Ledig­lich die mit diesen Fremd­wäh­rungs­gut­haben erzielten Zinsen unter­liegen einer Besteue­rung als Kapital­ein­künfte.

Währungs­ge­winne/-verluste aus der Veräu­ße­rung oder Rückzah­lung einer unver­brieften und unver­zins­li­chen Kapital­for­de­rung oder eines unver­zins­li­chen Fremd­wäh­rungs­gut­ha­bens sind bei der Veräu­ße­rung des Fremd­wäh­rungs­gut­ha­bens als privates Veräu­ße­rungs­ge­schäft zu berück­sich­tigen.

Wird der Fremd­wäh­rungs­be­trag inner­halb von einem Jahr in Euro oder eine dritte Währung getauscht, so sind Währungs­ge­winne/-verluste, die bereits bei den Einkünften aus Kapital­ver­mögen erfasst wurden, nicht zusätz­lich bei den Einkünften aus privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäften zu erfassen.

Fazit: Wenn also die Erträge aus dem Fremd­wäh­rungs­konto als Kapital­ein­künfte zu erfassen sind, ist die Bank verpflichtet, Kapital­ertrag­steuer einzu­be­halten und an das Finanzamt abzuführen. Konse­quenz ist, dass das Finanzamt über die Existenz diese Fremd­wäh­rungs­kontos infor­miert wird.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 1 – S 2252/19/10003 :09; Rz. 131 | 18-05-2022