Beträge, die jemand im Namen und für Rechnung eines anderen verein­nahmt und veraus­gabt, sind durch­lau­fende Posten, die nicht zum Entgelt im Rahmen eines Leistungs­aus­tauschs gehören. Durch­lau­fende Posten unter­liegen nicht der Umsatz­steuer. Das gilt auch für durch­lau­fende Posten, die als Forde­rung unein­bring­lich werden und dann später doch noch verein­nahmt werden können. 

Praxis-Beispiel:
Verwendet ein Rechts­an­walt Fremd­gelder, die er in fremdem Namen und für fremde Rechnung beigetrieben hat, für eigene Zwecke, verlieren diese nicht die Eigen­schaft als durch­lau­fende Posten und sind damit weiterhin im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht in die Gewinn­ermitt­lung einzu­be­ziehen. Verun­treute Fremd­gelder stellen auch dann keine steuer­baren Einnahmen für die Tätig­keit des Rechts­an­walts im Rahmen der Einkünfte aus selbstän­diger Arbeit oder der Einkünfte aus Gewer­be­be­trieb dar, wenn der Rechts­an­walt diese konti­nu­ier­lich und planmäßig über mehrere Jahre hinweg einsetzt, um Betriebs­aus­gaben oder Kosten der privaten Lebens­füh­rung zu bestreiten.

Der BFH begründet dies damit, dass Geldbe­träge, derer sich der Steuer­pflich­tige im Rahmen einer Untreue bemäch­tigt, nicht zu steuer­baren Einkünften führen, da dieser Zufluss nicht mit der Erzie­lung von Einkünften im Zusam­men­hang steht. Denn die so erlangten Beträge sind keine Gegen­leis­tung für eine Leistung des Steuer­pflich­tigen im Rahmen eines freibe­ruf­li­chen Betriebs.

Porto­kosten: Diese sind seit dem 1.7.2010 nur noch bei bestimmten Post-Univer­sal­dienst­lei­tungen von der Umsatz­steuer befreit. Im Gegen­satz dazu unter­liegen Leistungen, die zwischen den Vertrags­par­teien indivi­duell verein­bart werden, der Umsatz­steuer. Handelt es sich bei den umsatz­steu­er­freien Porto­kosten, um einen durch­lau­fenden Posten, dann fällt auch für die weiter­be­rech­neten Porto­kosten keine Umsatz­steuer an.

Durch­lau­fende Posten gehören nicht zum Entgelt. Das ist der Fall, wenn der Unter­nehmer Beträge im Namen und für Rechnung eines anderen verein­nahmt und veraus­gabt. Zwischen dem Zahlungs­ver­pflich­teten und dem Zahlungs­emp­fänger müssen unmit­tel­bare Rechts­be­zie­hungen bestehen. Versendet die Deutsche Post AG Briefe und Pakete, liegen nach den Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen Rechts­be­zie­hungen zwischen ihr und dem auf der Sendung genannten Absender vor.

  • Werbe­agen­turen und Letter­shops (Agenturen) versenden Briefe, Prospekte o.Ä. für ihre Auftrag­geber. Ist der Auftrag­geber auf der Sendung als Absender genannt, so handelt es sich bei den Porto­kosten um durch­lau­fende Posten, soweit die Agentur die Porto­kosten veraus­lagt hat.
  • Die DP AG gestattet Agenturen, ihren eigenen Freistempler auch für die gewerbs­mä­ßige Versen­dung der Post der Auftrag­geber zu benutzen. Abwei­chend von den Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen erteilt sie dafür keine beson­dere Geneh­mi­gung. Macht eine Agentur ihren Auftrag­geber als Absender kennt­lich, indem sie z. B. das "Klischee" ihres Auftrag­ge­bers in den Freistempler einsetzt oder den Umschlag mit entspre­chenden Absen­der­auf­kle­bern oder einem -aufdruck versieht, liegen Rechts­be­zie­hungen zwischen dem Auftrag­geber und der DP AG vor. Dann sind die von der Agentur weiter­be­rech­neten Porto­kosten durch­lau­fende Posten.

Keine durch­lau­fenden Posten liegen nach der Verfü­gung der OFD Nieder­sachsen vom 24.7.2013 in folgenden Fällen vor:

  • Eine Agentur legt in ihren Rechnungen die Verein­nah­mung und Veraus­la­gung in fremdem Namen und für fremde Rechnung nicht offen. In diesen Fällen ist Umsatz­steuer zu berechnen.
  • Die Agentur erhält von der DP AG Rabatte, die sie an die Kunden nicht weiter­gibt. Die Kunden haben die üblichen Porto­kosten zu zahlen. Da ein höherer Betrag weiter­be­rechnet wird, als gegen­über der DP AG geschuldet wird, liegt kein durch­lau­fender Posten vor.

Praxis-Beispiel:
Eine Werbe­agentur versendet Werbe­briefe für ihren Auftrag­geber. Auf diesen Werbe­briefen ist der Auftrag­geber als Absender genannt. Die Werbe­agentur erhält von der DP AG einen Rabatt, sodass sie für Brief­marken im Wert von 1.980 € nur 1.850 € zahlt. Die Werbe­agentur gibt diesen Rabatt nicht weiter und berechnet ihrem Auftrag­geber 1.980 €. Da der Rabatt nicht offen­ge­legt wird, handelt es sich nicht um einen durch­lau­fenden Posten. Die Weiter­be­rech­nung unter­liegt daher der Umsatz­steuer.

Quelle:UStG | Gesetz­liche Regelung | § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG, Abschnitt 10.4 UStAE | 20-02-2025