Computer, Notebooks, Netbooks und Tablet-PCs werden in vollem Umfang als Betriebs­ver­mögen ausge­wiesen, weil die private Mitnut­zung regel­mäßig gering­fügig ist. Für die steuer­liche Behand­lung kommt es gegebe­nen­falls darauf an, ob der Computer zusammen mit Periphe­rie­ge­räten als einheit­li­ches Wirtschaftsgut "Compu­ter­an­lage" einzu­stufen ist oder ob es sich um Einzel­wirt­schafts­güter handelt, die selbständig nutzbar sind oder die nur eigen­ständig bewertbar sind. Diese Unter­schei­dung ist erfor­der­lich, um die Abschrei­bung zutref­fend zu ermit­teln. 

Die Digita­li­sie­rung umfasst die Compu­ter­hard­ware (einschließ­lich Kombi­na­ti­ons­ge­räte) sowie die Betriebs- und Anwen­der­soft­ware, die für die Daten­ein­gabe und -verar­bei­tung erfor­der­lich ist. Da diese Wirtschafts­güter aufgrund des raschen techni­schen Fortschritts einem immer schnel­leren Wandel unter­liegen. Lautz BMF kann eine betriebs­ge­wöhn­liche Nutzungs­dauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Das bedeutet, dass die Anschaf­fungs- oder Herstel­lungs­kosten im Jahr der Anschaf­fung oder Herstel­lung zu 100% abgeschrieben werden können, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Anschaf­fung im Laufe eines Jahres erfolgt ist. Die betrof­fenen Wirtschafts­güter unter­liegen der allge­meinen Abschrei­bungs­regel (§ 7 Abs. 1 EStG), sodass die Möglich­keit, eine betriebs­ge­wöhn­liche Nutzungs­dauer von einem Jahr zugrunde zu legen, 

  • keine beson­dere Form der Abschrei­bung und
  • keine neue Abschrei­bungs­me­thode darstellt;
  • auch handelt es sich nicht um eine Sofort­ab­schrei­bung, wie es bei gering­wer­tigen Wirtschafts­gü­tern der Fall ist.

Auch wenn grund­sätz­lich eine Nutzungs­dauer von einem Jahr anzunehmen ist, gilt, dass

  • die Abschrei­bung im Zeitpunkt der Anschaf­fung oder Herstel­lung, mithin bei Fertig­stel­lung, beginnt,
  • die Wirtschafts­güter in das Bestands­ver­zeichnis aufzu­nehmen sind (R 5.4 EStR)
  • der Steuer­pflich­tige von dieser Annahme auch abwei­chen kann und
  • die Anwen­dung anderer Abschrei­bungs­me­thoden grund­sätz­lich möglich ist.

Abschrei­bung pro-rata-temporis: Nur bei Wirtschafts­gü­tern, deren Verwen­dung oder Nutzung sich erfah­rungs­gemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist der Teil der Anschaf­fungs- oder Herstel­lungs­kosten anzusetzen, der bei gleich­mä­ßiger Vertei­lung dieser Kosten auf die Gesamt­dauer der Verwen­dung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG). Konse­quenz: Da Compu­ter­hard­ware und Software nunmehr eine betriebs­ge­wöhn­liche Nutzungs­dauer von einem Jahr haben, erfolgt keine Vertei­lung auf mehr als ein Jahr. Die sogenannte „pro-rata-temporis“ Regelung ist damit bereits nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG ausge­schlossen. 

Hinweis: Es ist zweifel­haft, ob die betriebs­ge­wöhn­liche Nutzungs­dauer von einem Jahr handels­recht­lich übernommen werden kann. Hier wird man wohl eher von einer Nutzungs­dauer von 3 Jahren ausgehen müssen. Ein Computer kann handels­recht­lich dann zu 100% abgeschrieben werden, wenn es sich um ein gering­wer­tiges Wirtschaftsgut handelt. 

Kombi­na­ti­ons­ge­räte können nicht nur Periphe­rie­ge­räte eines PC sein, sondern darüber­hin­aus­ge­hende Funktionen haben. So kann ein Kombi­na­ti­ons­gerät als Drucker, Fax, Scanner und Kopierer verwendet werden. Das Gerät ist dann mit seiner Funktion als Fax und Kopierer unabhängig vom Computer selbständig nutzbar. Das Kombi­na­ti­ons­gerät ist daher insge­samt als selbständig nutzbares Wirtschaftsgut einzu­stufen. Da ein Kombi­na­ti­ons­gerät selbständig nutzbar ist, kann es auch ein gering­wer­tiges Wirtschaftsgut sein.

Quelle:BMF-Schreiben | Gesetz­liche Regelung | IV C 3 - S 2190/21/10002:025, § 6 Abs 2 EStG | 21-02-2022