Zu den Anschaf­fungs­kosten gehören zunächst der Kaufpreis. Außerdem gehören auch die Sonder­aus­stat­tung sowie die Zulas­sungs- und Überfüh­rungs­kosten dazu. Sonder­aus­stat­tung sind alle Gegen­stände, die fest mit dem Pkw verbunden sind. Die Kosten hierfür sind den Anschaf­fungs­kosten hinzu­zu­rechnen, weil diese zusammen mit dem Fahrzeug einen einheit­li­chen Vermö­gens­ge­gen­stand bilden. Sonder­aus­stat­tungen sind z. B. Aufbauten, ein fest einge­bautes Autoradio und ein fest einge­bautes Naviga­ti­ons­gerät. Konse­quenz: Die ursprüng­li­chen Anschaf­fungs­kosten werden beim Erwerb und Einbau im Jahr des Pkw-Kaufs zusammen mit den Sonder­aus­stat­tungen aktiviert. Der aktivierte Betrag bildet die Ausgangs­basis für die Bemes­sung der planmä­ßigen Abschrei­bung.

Ein Pkw gehört zum abnutz­baren beweg­li­chen Sachan­la­ge­ver­mögen. Die Abschrei­bungs­me­thode kann handels­recht­lich frei gewählt werden, sofern sie der tatsäch­li­chen Wertent­wick­lung nicht zuwider­läuft und dadurch willkür­lich ist. Steuer­lich ist im Fall eines Firmen-Pkw die lineare Abschrei­bung anzuwenden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG). Die amtli­chen AfA-Tabellen sehen für Pkw eine betrieb­liche Nutzungs­dauer von 6 Jahren vor. Erfolgt der Erwerb von Sonder­aus­stat­tung erst im Folge­jahr, muss im Folge­jahr eine nachträg­liche Erhöhung der Anschaf­fungs­kosten gebucht werden und die Abschrei­bung ab diesem Zeitpunkt neu berechnet werden.

Hinweis: Bei reinen Elektro­fahr­zeugen, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft wurden bzw. werden, kann die Sonder­ab­schrei­bung nach § 7 Abs. 2a EStG in Anspruch genommen werden, wenn die Anschaf­fungs­kosten 100.000 € nicht übersteigen. Diese beträgt im Jahr der Anschaf­fung 75%, im ersten darauf­fol­genden Jahr 10 %, im zweiten und dritten darauf­fol­genden Jahr jeweils 5%, im vierten darauf­fol­genden Jahr 3% und im fünften darauf­fol­genden Jahr 2%.

Von den Sonder­aus­stat­tungen ist das Zubehör abzugrenzen. Die Sonder­aus­stat­tung ist fest mit dem Pkw verbunden. Zubehör sind dagegen Wirtschafts­güter, die zusammen mit dem Pkw genutzt werden, ohne mit ihm fest verbunden zu sein, wie z. B. ein mobiles Naviga­ti­ons­gerät. Entschei­dend ist, dass die Verbin­dung des Wirtschafts­guts mit dem Fahrzeug jeder­zeit problemlos gelöst werden kann. Zubehör ist (bei Vorliegen der sonstigen Voraus­set­zungen) als eigen­stän­diges Wirtschaftsgut zu verbu­chen. 

Praxis-Beispiel:
Ein Unter­nehmer lässt im Jahr nach der Anschaf­fung ein fest mit dem Pkw verbun­denes Naviga­ti­ons­system für 2.000 € zuzüg­lich 380 € (= 19 %) Umsatz­steuer einbauen. Da das Naviga­ti­ons­gerät fest mit dem Fahrzeug verbunden ist, handelt es sich um eine Sonder­aus­stat­tung, die Bestand­teil des Fahrzeugs wird, wodurch sich die Anschaf­fungs­kosten nachträg­lich ändern. Die nachträg­li­chen Anschaf­fungs­kosten sind aus Verein­fa­chungs­gründen bei der Bemes­sung der Abschrei­bung so zu berück­sich­tigen, als wären sie zu Beginn des Jahres angefallen, in dem der nachträg­liche Einbau erfolgt ist.

Quelle:Lohnsteuer-Richtlinie | Gesetz­liche Regelung | R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 LStR | 28-08-2025