Der Bundes­fi­nanzhof hat die Grund­sätze für die steuer­liche Behand­lung der Vermie­tung von Ferien­woh­nungen erneut konkre­ti­siert.

Praxis-Beispiel:
Eine Steuer­pflich­tige besaß eine Ferien­woh­nung in einem bekannten Touris­musort. Ab dem Jahr 2016 vermie­tete sie die Wohnung als Ferien­woh­nung. Die Steuer­pflich­tige erzielte durch­gängig Verluste aus der Vermie­tung. Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob die Voraus­set­zungen erfüllt waren, die für die steuer­liche Anerken­nung der Vermie­tung einer Ferien­woh­nung gelten.

Der BFH hat die bishe­rigen Grund­sätze bestä­tigt, nach denen bei einer ausschließ­lich an Ferien­gäste vermie­teten und in der übrigen Zeit hierfür bereit­ge­hal­tenen Ferien­woh­nung Verluste ohne weitere Voraus­set­zungen steuer­lich anzuer­kennen sind und mit anderen Einkünften verrechnet werden können. Dafür ist erfor­der­lich, dass die ortsüb­liche Vermie­tungs­zeit über einen längeren Zeitraum nicht erheb­lich (das heißt um mindes­tens 25%) unter­schritten wird. Für die Ermitt­lung der durch­schnitt­li­chen Auslas­tung der Ferien­woh­nung ist auf einen zusam­men­hän­genden Zeitraum von drei bis fünf Jahren abzustellen.

Finanzamt und Finanz­ge­richt hatten die Grenze von 25% für jedes Jahr einzeln geprüft. Daher hatten sie für ein Jahr die Vermie­tungs­ver­luste steuer­lich berück­sich­tigt, für andere Jahre hingegen nicht.

Fazit: Der BFH hat die Entschei­dung aufge­hoben und das Verfahren an das Finanz­ge­richt zurück­ver­wiesen. Das Finanz­ge­richt hat nunmehr die Auslas­tung der Ferien­woh­nung über einen zusam­men­hän­genden Zeitraum von drei bis fünf Jahren zu prüfen.

Quelle:BFH | Urteil | IX R 23/24 | 11-08-2025