Aufwen­dungen für den Unter­halt an Personen im Ausland dürfen nur abgezogen werden, wenn die unter­stützten Personen gegen­über dem Steuer­pflich­tigen oder seinem Ehegatten bzw. Partner einer einge­tra­genen Lebens­part­ner­schaft nach inlän­di­schem Recht gesetz­lich unter­halts­be­rech­tigt sind. Ein Abzug kommt nicht in Betracht, wenn der Unter­halts­emp­fänger ein Kind ist, für das ein Anspruch auf Freibe­träge für Kinder oder Kinder­geld besteht. Andere Leistungen für Kinder und dem inlän­di­schen Kinder­geld vergleich­bare Famili­en­bei­hilfen nach auslän­di­schem Recht stehen dem Kinder­geld gleich.

Nachweis von Geldzu­wen­dungen für den Unter­halt: Die Zahlung des Unter­halts setzt die Überwei­sung auf ein Konto des Unter­halts­emp­fän­gers voraus. Überwei­sungen sind grund­sätz­lich durch Belege (Buchungs­be­stä­ti­gungen oder Konto­aus­züge) nachzu­weisen, die die unter­hal­tene Person als Empfänger ausweisen. Dadurch wird in der Regel in hinrei­chendem Maße bewiesen, wann und wie viel Geld aus dem Vermö­gens­be­reich des Steuer­pflich­tigen abgeflossen ist. Es kann dann im Allge­meinen unter­stellt werden, dass diese Beträge auch in den Verfü­gungs­be­reich des Adres­saten gelangt sind (nämlich auf dessen Bankkonto im Ausland). Für die Überwei­sung anfal­lende Aufwen­dungen sind keine Unter­halts­auf­wen­dungen.

Überwei­sungen und Bankbe­lege: Werden mehrere Personen unter­halten, die in einem gemein­samen Haushalt leben, genügt es, wenn die Überwei­sungs­be­lege auf den Namen einer dieser Personen lauten. Überwei­sungen auf ein Konto, das nicht auf den Namen der unter­hal­tenen Person lautet, erfüllen nicht die Voraus­set­zungen nach § 33a Absatz 1 EStG. Ausnahme: Zahlungen des Steuer­pflich­tigen, die zur Erfül­lung einer Verbind­lich­keit der unter­hal­tenen Person für typische Unter­halts­auf­wen­dungen in deren Namen direkt auf das Bankkonto eines Dritten überwiesen werden, können berück­sich­tigt werden (sogenannter abgekürzter Zahlungsweg). Das Bestehen der Verbind­lich­keit muss vom Steuer­pflich­tigen aller­dings in hinrei­chender Form (z. B. durch Vorlage des Mietver­trages) nachge­wiesen werden. 

Praxis-Beispiel: 
Ein Steuer­pflich­tiger unter­stützt seine Tochter, indem er deren Miete direkt an den Vermieter überweist. Die Aufwen­dungen sind nach § 33a EStG abzugs­fähig, wenn das Bestehen der Mietver­bind­lich­keit der Tochter nachge­wiesen werden kann.

Ersatz­be­lege: Sind Zahlungs­be­lege abhan­den­ge­kommen, hat der Steuer­pflich­tige Ersatz­be­lege zu beschaffen. Die hierfür anfal­lenden Kosten sind keine Unter­halts­auf­wen­dungen. 
Zahlungs­dienst­leister: Zahlungen über Zahlungs­dienst­leister auf das Konto des Unter­halts­emp­fän­gers sind Zahlungen im Sinne des § 33a Absatz 1 EStG. Zahlungen über Zahlungs­dienst­leister an eine „digitale Geldbörse“ (E-Wallet) der unter­hal­tenen Person (z. B. Versenden von Geld an eine Mobil­funk­nummer oder E-Mail-Adresse) - ohne eindeu­tige Zuord­nung zu einem Bankkonto - sind regel­mäßig nicht begüns­tigt, da die Identität des Empfän­gers in diesen Fällen nicht ausrei­chend nachge­wiesen werden kann.

Auftei­lung einheit­li­cher Unter­halts­leis­tungen auf mehrere Personen: Werden Personen unter­halten, die in einem gemein­samen Haushalt leben, sind die insge­samt nachge­wie­senen bzw. glaub­haft gemachten Aufwen­dungen einheit­lich nach Köpfen aufzu­teilen, auch soweit eine der unter­hal­tenen Personen nicht zu den berech­ti­genden Unter­halts­emp­fän­gern gehört. Eine Auftei­lung einheit­li­cher Unter­halts­zah­lungen ist nur möglich, wenn die Unter­halts­emp­fänger gewis­ser­maßen "aus einem Topf" wirtschaften.

Praxis-Beispiel:
Ein Steuer­pflich­tiger unter­stützt im Kalen­der­jahr 2025 seine Ehefrau, sein minder­jäh­riges Kind (Kinder­geld wird gewährt), seine verwit­wete Mutter und seine Schwester, die im Heimat­land in einem gemein­samen Haushalt leben, mit 6.000 €. Von den Aufwen­dungen für den Unter­halt in Höhe von 6.000 € entfallen auf jede unter­hal­tene Person 1.500 €. Die Schwester des Steuer­pflich­tigen und das minder­jäh­rige Kind gehören nicht zu den zum Abzug berech­ti­genden Unter­halts­emp­fän­gern. Abziehbar sind ledig­lich die für die Ehefrau und die Mutter erbrachten Aufwen­dungen (1.500 € x 2=) 3.000 €.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 3 - S 2285/00031/001/025 | 14-10-2025