Arbeit­geber von Minijob­bern im Privat­haus­halt können von Steuer­vor­teilen profi­tieren. Sie können die Kosten für eine Haushalts­hilfe als haushalts­nahe Dienst­leis­tung in begrenztem Umfang steuer­lich geltend machen. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Finanz­amts­be­schei­ni­gung. Diese erhalten Arbeit­geber jedes Jahr von der Minijob-Zentrale.

Steuer­vor­teil für private Arbeit­geber von bis zu 510 Euro pro Jahr
Minijobs im Privat­haus­halt bieten steuer­liche Vorteile. Ob Hilfe im Haushalt, bei der Garten­ar­beit oder der Senio­ren­be­treuung erfolgt, es lohnt sich die Anmel­dung bei der Minijob-Zentrale, weil sie nicht nur recht­liche Sicher­heit bringt und den Steuer­vor­teil sichert.

Die Anmel­dung einer Haushalts­hilfe als Minijobber können Privat­haus­halte unkom­pli­ziert über das Haushalts­scheck-Verfahren bei der Minijob-Zentrale erledigen. Die Anmel­dung ist einfach: Private Arbeit­geber können sie online ausfüllen oder auf Wunsch auch per Telefon, Fax oder Post durch­führen. Arbeit­geber im Privat­haus­halt zahlen maximal 14,62% Abgaben des monat­li­chen Verdienstes an die Minijob-Zentrale. 20% der gesamten Aufwen­dungen können dann von der Steuer­schuld abgezogen werden, höchs­tens jedoch bis zu 510 € jährlich.

Praxis-Beispiel:
Eine Haushalts­hilfe arbeitet monat­lich 12 Stunden und verdient 15 € pro Stunde. Der monat­liche Verdienst der Haushalts­hilfe beträgt 180,00 €. Die monat­li­chen Abgaben des Arbeit­ge­bers an die Minijob-Zentrale: 26,32 € (14,62% von 180,00 €) führen somit zu Ausgaben von insge­samt 206,32 €.
Gesparte Einkom­men­steuer pro Monat: 41,26 € (20% von 206,32 €). Somit spart der Privat­haus­halt 14,94 € im Monat (Steuer­ersparnis 41,26 € – monat­liche Abgaben 26,32 €).

Bis zu einem monat­li­chen Verdienst von ca. 290 € fällt der Steuer­vor­teil für eine angemel­dete Haushalts­hilfe höher aus als die Abgaben, die Arbeit­geber an die Minijob-Zentrale zahlen. Bei einem durch­schnitt­li­chen Verdienst von 185 € erzielen Arbeit­geber die größte Ersparnis (15,36 € monat­lich).

Mit dem Haushalts­scheck-Rechner der Minijob-Zentrale können Privat­haus­halte die Abgaben für ihre Haushalts­hilfe und den Steuer­vor­teil berechnen.

Der Nachweis fürs Finanzamt – ohne Extra­auf­wand
Jedes Jahr im Februar erhalten Arbeit­geber im Privat­haus­halt automa­tisch die Finanz­amts­be­schei­ni­gung von der Minijob-Zentrale, die als Nachweis für die Steuer­erklä­rung genutzt werden kann. In der Finanz­amts­be­schei­ni­gung sind die wesent­li­chen Infor­ma­tionen für die Steuer­erklä­rung für das vergan­gene Kalen­der­jahr zusam­men­ge­fasst:

  • Verdienst, der an die Haushalts­hilfe gezahlt wurde
  • Abgaben, die an die Minijob-Zentrale entrichtet wurden
  • Gesamt­auf­wand, der für den Minijob im Privat­haus­halt entstanden ist

Kinder­be­treuung als Minijob: Es können bis zu 4.800 € geltend gemacht werden
Familien, die ausschließ­lich für die Betreuung ihres Kindes einen Minijobber einstellen, können 80% der Kosten für die Kinder­be­treuung steuer­lich geltend machen. Voraus­set­zung ist, dass

  • das betreute Kind zum Haushalt gehört und unter 14 Jahre alt ist (alter­nativ: das Kind hat eine Behin­de­rung und kann deshalb nicht selbst für sich sorgen).
  • die Betreu­ungs­kosten nicht bar gezahlt werden, zum Beispiel per Überwei­sung. Als Nachweis gelten Konto­be­lege.
  • Der Minijob muss bei der Minijob-Zentrale angemeldet sein.

Wichtig: Wenn Privat­haus­halte die Kinder­be­treu­ungs­kosten als Sonder­aus­gabe in der Steuer­erklä­rung absetzen, können sie gleich­zeitig keine 20% Steuer­ermä­ßi­gung für einen Haushalts-Minijob geltend machen.

Praxis-Beispiel: Kinder­be­treu­ungs­kosten als Sonder­aus­gabe
Eine Familie gibt jährlich 5.400 € für die Kinder­be­treuung aus. Es können 4.320 € (80% von 5.400 €) in der Steuer­erklä­rung geltend gemacht werden.

Quelle:Sonstige | Veröf­fent­li­chung | www​.minijob​zen​trale​.de | 05-03-2026