Durch eine steuer­liche Forschungs­för­de­rung will die Bundes­re­gie­rung errei­chen, dass insbe­son­dere die kleinen und mittel­großen Unter­nehmen vermehrt in Forschung und Entwick­lungs­tä­tig­keiten inves­tieren. Erreicht werden soll dieses Ziel durch eine zielge­rich­tete Ausge­stal­tung der Förde­rung, ohne dass die größeren Unter­nehmen von der Förde­rung gänzlich ausge­schlossen werden.

Grund­sätz­lich lässt sich das begüns­tigte Forschungs- und Entwick­lungs­vor­haben durch folgende fünf Krite­rien bestimmen. Das Forschungs- und Entwick­lungs­vor­haben muss

  1. auf die Gewin­nung neuer Erkennt­nisse abzielen (neuartig),
  2. auf origi­nären, nicht offen­sicht­li­chen Konzepten und Hypothesen beruhen (schöp­fe­risch),
  3. in Bezug auf das Endergebnis ungewiss sein (ungewiss),
  4. einem Plan folgen und budge­tiert sein (syste­ma­tisch),
  5. zu Ergeb­nissen führen, die repro­du­ziert werden können (übertragbar und/​oder repro­du­zierbar). 

Förder­fä­hige Aufwen­dungen: Um den Arbeits­auf­wand für Antrag­steller und Finanz­ver­wal­tung möglichst gering zu halten, wird die Förde­rung auf eindeutig und leicht feststell­bare wesent­liche Aufwen­dungen des Arbeit­ge­bers begrenzt. Dazu gehört der Arbeits­lohn der eigenen Arbeit­nehmer. Voraus­set­zung ist, dass der Anspruchs­be­rech­tigte diese Aufwen­dungen tatsäch­lich gezahlt hat. Der förder­fä­hige Arbeits­lohn ist dabei in der Höhe anzusetzen, für die der Anspruchs­be­rech­tigte den Lohnsteu­er­abzug vorzu­nehmen hat.

Förder­fä­hige Aufwen­dungen sind auch Eigen­leis­tungen eines Einzel­un­ter­neh­mers in einem begüns­tigten Forschungs- und Entwick­lungs­vor­haben. Je nachge­wie­sener Arbeits­stunde, die der Einzel­un­ter­nehmer mit Forschungs- und Entwick­lungs­tä­tig­keiten beschäf­tigt ist, sind nunmehr 100 € (vorher 70 €) je Arbeits­stunde bei insge­samt maximal 40 Arbeits­stunden pro Woche als förder­fä­hige Aufwen­dungen anzusetzen. Haben Gesell­schafter einer anspruchs­be­rech­tigten Mitun­ter­neh­mer­schaft vertrag­lich verein­bart, dass ein oder mehrere Gesell­schafter für Forschungs- und Entwick­lungs­tä­tig­keiten in begüns­tigten Forschungs- und Entwick­lungs­vor­haben eine Tätig­keits­ver­gü­tung erhalten, dann ist diese Tätig­keits­ver­gü­tung förder­fä­higer Aufwand, soweit sie 100 € je Arbeits­stunde bei maximal 40 Arbeits­stunden pro Woche nicht übersteigt. Voraus­set­zung ist, dass die Verein­ba­rung zivil­recht­lich wirksam, ernst­haft gewollt und tatsäch­lich durch­ge­führt und so eindeutig und klar abgefasst ist, dass sie von anderen Tätig­keits­ver­gü­tungen im Dienste der Gesell­schaft abgegrenzt werden kann.

Höhe der Forschungs­zu­lage: Die Forschungs­zu­lage beträgt 25% der Bemes­sungs­grund­lage. Bei einer maximal zuläs­sigen Bemes­sungs­grund­lage in Höhe von 12.000.000 € kann die festzu­set­zende Forschungs­zu­lage damit höchs­tens 3.000.000 € für einen Anspruchs­be­rech­tigten je Wirtschafts­jahr betragen. Der Anspruch auf die Förde­rung entsteht mit Ablauf des Wirtschafts­jahres, in dem die förder­fä­higen Aufwen­dungen entstanden sind bzw. der förder­fä­hige Arbeits­lohn vom Arbeit­nehmer bezogen wurde. Damit wird klar bestimmt, dass die Forschungs­zu­lage wirtschafts­jahr­be­zogen gewährt wird. Eine Übertra­gung vom förder­fä­higen Aufwand auf andere Wirtschafts­jahre ist nicht möglich. 

Die Bemes­sungs­grund­lage beträgt höchs­tens für

  • nach dem 1. Januar 2020 und vor dem 1. Juli 2020 entstan­dene förder­fä­hige Aufwen­dungen 2.000.000 €,
  • nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 28. März 2024 entstan­dene förder­fä­hige Aufwen­dungen 4.000.000 €,
  • nach dem 27. März 2024 und vor dem 1. Januar 2026 entstan­dene förder­fä­hige Aufwen­dungen 10.000.000 € und
  • nach dem 31. Dezember 2025 entstan­dene förder­fä­hige Aufwen­dungen 12.000.000 €.

Antrag auf Forschungs­zu­lage: Die Forschungs­zu­lage wird nur auf Antrag des Anspruchs­be­rech­tigten gewährt.

Quelle:Sonstige | Geset­zes­än­de­rung | Forschungs­zu­la­gen­ge­setz | 31-07-2025