Die Steuer­be­freiung für die lebzei­tige Zuwen­dung eines Famili­en­heims unter Ehegatten kann auch dann zu gewähren sein, wenn der eine Ehegatte das Famili­en­heim in eine Ehegatten-GbR einlegt, an der die Ehegatten zu gleichen Teilen betei­ligt sind. 

Praxis-Beispiel:
Der Kläger und seine Ehefrau gründeten durch notariell beurkun­deten Vertrag eine GbR, an der beide als Gesell­schafter zu je ½ betei­ligt waren. Die Ehefrau war Allein­ei­gen­tü­merin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grund­stücks, das die Eheleute selbst zu eigenen Wohnzwe­cken nutzten (Famili­en­heim). In derselben notari­ellen Urkunde übertrug die Ehefrau unent­gelt­lich das Famili­en­heim in das Gesell­schafts­ver­mögen der GbR. Die hierdurch zugunsten des Klägers bewirkte Berech­ti­gung an dem Grund­stück bezeich­neten die Ehegatten als unent­gelt­liche ehebe­dingte Zuwen­dung der Ehefrau an den Kläger. Der Kläger gab eine Schen­kung­steu­er­erklä­rung ab und beantragte die Steuer­be­freiung für ein Famili­en­heim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a des Erbschaft­steuer- und Schen­kung­steu­er­ge­setzes (ErbStG). Das Finanzamt sah den Kläger durch die unent­gelt­liche Übertra­gung zwar in Höhe des hälftigen Werts des Famili­en­heims als berei­chert an und setzte entspre­chend Schen­kung­steuer fest. Die beantragte Steuer­be­freiung gestand es ihm aller­dings nicht zu.

Die Klage vor dem Finanz­ge­richt hatte für die Eheleute Erfolg. Der BFH schloss sich der Auffas­sung des Finanz­ge­richts an und wies die Revision des Finanz­amts als unbegründet zurück. 

Fazit: Zivil­recht­lich hat durch die unent­gelt­liche Übertra­gung zwar die GbR als eigen­stän­diger Rechts­träger Eigentum an dem bebauten Grund­stück erlangt. Für die Schen­kung­steuer wird aller­dings der Ehegatte, der an der GbR als Gesell­schafter betei­ligt ist, unabhängig vom Zivil­recht, in Höhe des hälftigen Mitei­gen­tums­an­teil an dem Famili­en­heim als berei­chert angesehen. Deshalb ist folge­richtig, auch für die Frage der Steuer­be­freiung auf den berei­cherten Gesell­schafter-Ehegatten abzustellen und ihm die Steuer­be­freiung zu gewähren.

Quelle:BFH | Urteil | II R 18/23 | 03-06-2025