Einkünfte aus privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäften (Speku­la­ti­ons­ge­schäften) unter­liegen der Einkom­men­steuer. Hierbei handelt es sich um die Veräu­ße­rung von privaten Wirtschafts­gü­tern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaf­fung und Veräu­ße­rung nicht mehr als ein Jahr beträgt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG). Private Veräu­ße­rungs­ge­schäfte werden aller­dings steuer­lich nicht erfasst, wenn es sich um die Veräu­ße­rung von Gegen­ständen des tägli­chen Gebrauchs handelt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Der Begriff "Gegen­stand des tägli­chen Gebrauchs" ist aller­dings gesetz­lich nicht definiert.

Bei Gegen­ständen des tägli­chen Gebrauchs handelt es sich regel­mäßig um Gebrauchs­ge­gen­stände, die einem höheren Wertver­lust unter­liegen, wie z. B. der Kauf eines Fahrzeugs bzw. Gebraucht­fahr­zeugs. Der Ausschluss von Gegen­ständen des tägli­chen Gebrauchs zielt somit darauf ab, Geschäfte bei denen regel­mäßig Verluste entstehen, steuer­lich nicht wirksam werden zu lassen.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger sind der Auffas­sung, dass der Gewinn aus der Veräu­ße­rung des Wohnmo­bils nicht steuerbar ist. Das Wohnmobil sei ein Gegen­stand des tägli­chen Gebrauchs. Es unter­liege mit einer Abschrei­bungs­dauer von acht Jahren einem durch wirtschaft­liche Abnut­zung bedingten Wertver­lust und habe kein Wertstei­ge­rungs­po­ten­tial. Es sei zur Nutzung (bzw. Vermie­tung) angeschafft worden. Es sei veräu­ßert worden, da sich heraus­ge­stellt habe, dass es für den beabsich­tigten Zweck (Hotel­er­satz und rollendes Büro) über zu wenig Stauraum verfügt habe.

Das Finanzamt dagegen ist der Meinung, dass ein Wohnmobil kein Gegen­stand des tägli­chen Gebrauchs ist. Anders als ein Pkw werde ein Wohnmobil nicht für alltäg­liche Fahrten genutzt. Vielmehr sei die Verwen­dung auf Reisen begrenzt bzw. es würde für solche Reisen vermietet. Es unter­liege anders als ein Pkw keinem starken Wertver­lust. Der Wert steige - auch durch die Corona-Pandemie - aufgrund der immer größer werdenden Nachfrage bzw. es sei zumin­dest wertstabil. Zudem sei das Wohnmobil aufgrund der Größe und Ausstat­tung eher ein Luxus­ge­gen­stand als ein Alltags­ge­gen­stand. Es sei mit einer Yacht, einem Segel­boot oder einem Mobil­heim zu verglei­chen.

Bei Gegen­ständen des tägli­chen Gebrauchs muss es sich bei objek­tiver Betrach­tung um Gebrauchs­ge­gen­stände handeln, die dem Wertver­zehr unter­liegen und/​oder kein Wertstei­ge­rungs­po­ten­tial aufwiesen, wobei eine tägliche Nutzung nicht erfor­der­lich ist, sie müssen aber zur regel­mä­ßigen oder zumin­dest mehrma­ligen Nutzung geeignet sein.

Das Sächsi­sche Finanz­ge­richt hat sich der Auffas­sung der Kläger angeschlossen. Das Wohnmobil unterlag dem Wertver­zehr, da es durch Gebrauch, Alter und techni­scher Verän­de­rung seinen Wert verliert. Das Wohnmobil hatte nach der AfA-Tabelle für die allge­mein verwend­baren Anlage­güter eine Nutzungs­dauer von acht Jahren und war über diesen Zeitraum abzuschreiben, wie es hier bis zum Zeitpunkt der Veräu­ße­rung geschehen ist.

Das Wohnmobil hatte auch kein Wertstei­ge­rungs­po­ten­tial. Daher könne der Ansicht des Finanz­amts nicht gefolgt werden, dass Wohnmo­bile aufgrund der Corona-Pandemie und der erhöhten Nachfrage einer Wertstei­ge­rung unter­liegen oder zumin­dest wertstabil seien. Die beson­dere Lage während der Corona-Pandemie muss außer Betracht bleiben, da es sich insoweit um ein außer­ge­wöhn­li­ches Ereignis handelt, in dem auch zuvor alltäg­liche Güter, wie z. B. Desin­fek­ti­ons­mittel oder Einweg­masken, einer Wertstei­ge­rung unter­lagen und zu überhöhten Preisen verkauft wurden.

Auch ansonsten ist nicht erkennbar, dass Wohnmo­bile einer Wertstei­ge­rung unter­liegen. Zwar mag der Wertver­fall nicht so hoch wie bei PKWs sein, jedoch dürften sie in der Regel nach Nutzung kaum über dem Einkaufs- bzw. Neupreis verkauft werden. Denn genauso wie alle Fahrzeuge unter­liegt ein Wohnmobil bei Gebrauch dem Verschleiß. Zwar stimmt das Finanz­ge­richt mit dem Finanzamt überein, dass es sich hier um einen Luxus­ge­gen­stand handelt. Dies stehe aber der Annahme, dass ein Gegen­stand des tägli­chen Gebrauchs vorliegt, nicht entgegen, da die Vorschrift eine dahin­ge­hende Einschrän­kung nicht vorsehe. Wirtschafts­güter des tägli­chen Gebrauchs würden zur Nutzung und nicht mit Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht angeschafft. Dies gelte ebenso bei Luxus­gü­tern, die zum Gebrauch und nicht mit Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht angeschafft werden.

Hinweis: Mittler­weile ist gegen die Entschei­dung ein Revisi­ons­ver­fahren vor dem BFH anhängig (Az. IX R 4/25). Es wird über die Anfor­de­rungen an einen Gegen­stand des tägli­chen Gebrauchs im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG (hier: Wohnmobil im hochprei­sigen Segment) entschieden.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Sachsen, 5 K 960/24 | 19-12-2024