Wird ein Firmen­wagen aus dem Betriebs­ver­mögen privat entnommen, ist zunächst danach zu unter­scheiden, ob durch die Entnahme insge­samt ein Buchge­winn oder ein Buchver­lust entsteht. Das hängt davon ab, ob der Buchwert höher oder niedriger ist als der Teilwert, der bei der Entnhme angesetzt werden muss. 

Praxis-Beispiel:
Im Betriebs­ver­mögen eines Unter­neh­mers befindet sich ein Pkw mit einem Buchwert von 1 €, den er vor einigen Jahren von einer Privat­person ohne Vorsteu­er­abzug gekauft hat. Der Unter­nehmer beabsich­tigt, einen neuen Firmen­wagen zu erwerben und den alten Pkw zu verkaufen. Eine Privat­person hat dem Unter­nehmer angeboten, den alten Pkw für 3.000 € zu kaufen. Beim Verkauf des alten Firmen­wa­gens fällt Umsatz­steuer an. Das lässt sich aber vermeiden, wenn der Unter­nehmer das Fahrzeug vor dem Verkauf zum Teilwert aus dem Betriebs­ver­mögen entnimmt. D.h., der Unter­nehmer entnimmt den Pkw ohne Umsatz­steuer aus seinem Betriebs­ver­mögen und verkauft ihn anschlie­ßend privat außer­halb seines Unter­neh­mens.

Der Unter­nehmer entnimmt also den Firmen-Pkw aus dem Betriebs­ver­mögen in sein Privat­ver­mögen. Der Buchwert eines Wirtschafts­guts, das aus dem Anlage­ver­mögen ausscheidet, ist als Aufwand zu buchen (hier also mit 1 €). Die Entnahme muss mit dem Teilwert als Einnahme erfasst werden. Der Pkw hat im Zeitpunkt der Entnahme einen Wert von 3.000 €. Da der Unter­nehmer bei der Anschaf­fung keine Vorsteuer abziehen konnte, unter­liegt die Entnahme nicht der Umsatz­steuer.

Unter­schied zwischen Verkauf und Entnahme mit anschlie­ßendem Verkauf
Die Entnahme eines Pkws unter­liegt nicht der Umsatz­steuer, wenn für den Pkw, der dem umsatz­steu­er­li­chen Unter­nehmen zugeordnet ist, keine Vorsteuer geltend gemacht wurde, weil

  • der Pkw von einer Privat­person erworben wurde oder
  • von einem Klein­un­ter­nehmer erworben wurde oder
  • das Fahrzeug aus dem Privat­ver­mögen einge­legt wurde.

Der Verkauf eines Firmen-Pkws, der ohne Vorsteu­er­abzug erworben wurde, muss jedoch der Umsatz­steuer unter­worfen werden. Dieses unerwünschte Ergebnis lässt sich vermeiden, indem der Firmen-Pkw zunächst umsatz­steu­er­frei entnommen wird, um ihn anschlie­ßend privat außer­halb des Umsatz­steu­er­sys­tems zu verkaufen. Nach dem Urteil des Bundes­fi­nanz­hofs kann die Veräu­ße­rung unmit­telbar nach der Entnahme erfolgen. Für die private Veräu­ße­rung fällt dann keine Umsatz­steuer an.

Dokumen­ta­tion ist empfeh­lens­wert: Zu der Frage, wie groß die Zeitspanne zwischen Entnahme und Verkauf sein muss, gibt es keine Recht­spre­chung. Bei der vorher­ge­henden Privat­ent­nahme muss deutlich gemacht und auch deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass der Verkauf privat erfolgt. Das bedeutet, dass

  • kein Firmen­pa­pier (Brief­bögen mit Firmen­brief­kopf) verwenden werden darf,
  • im Kaufver­trag ausdrück­lich darauf hinge­wiesen wird, dass es sich um einen privaten Verkauf handelt,
  • im Falle einer Überwei­sung ein privates Bankkonto und nicht das Firmen­konto angegeben wird.

Der Vermerk "steuer­freier Umsatz (Pkw wurde gebraucht von einer Privat­person gekauft)" kann bereits ausrei­chend sein, um von einer Entnahme mit anschlie­ßendem Privat­ver­kauf ausgehen zu können. Zweck­mäßig ist es jedoch, über die Entnahme einen schrift­li­chen Vermerk zu erstellen und die Entnahme zeitnah zu buchen. So sollte z. B. bei einer Entnahme im Januar die Entnahme zusammen mit den anderen Geschäfts­vor­fällen des Monats Januar gebucht werden.

Praxis-Tipp:
Der Firmen-Pkw kann ohne Umsatz­steuer entnommen und anschlie­ßend außer­halb des Mehrwert­steu­er­sys­tems verkauft werden. Es muss zwischen Entnahme und Veräu­ße­rung kein größerer Zeitab­stand liegen. Aus dem Urteil des BFH lässt sich ableiten, dass kein Missbrauch von Gestal­tungs­mög­lich­keiten anzunehmen ist, wenn Entnahme und privater Verkauf des Pkw am selben Tag erfolgen.

Quelle:EuGH | Urteil | EuGH-Urteil vom 8.3.2001, C-415/98, BFH-Urteil vom 31.1.2002, V R 61/96 | 07-03-2001