Wird eine selbstän­dige nachhal­tige Betäti­gung mit der Absicht unter­nommen, Gewinne zu erzielen und handelt es sich um eine Betei­li­gung am allge­meinen wirtschaft­li­chen Verkehr. Es liegt ein Gewer­be­be­trieb vor, wenn es sich nicht um Land- und Forst­wirt­schaft, einen freien Beruf oder um eine andere selbstän­dige Arbeit handelt. Außerdem muss die Betäti­gung den Rahmen einer privaten Vermö­gens­ver­wal­tung überschreiten. Die Absicht Gewinne zu erzielen, muss vorliegen.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger konnte nach der Wieder­ver­ei­ni­gung land- und forst­wirt­schaft­liche Flächen wieder­erwerben. Er erwarb in 2005 eine Burg nebst Anbau sowie weitere Teile des vorma­ligen Gutes (Kornspei­cher, Pferde­stall). Der Anbau erfolgte im Rahmen eines Förder­mit­tel­an­trags. Danach war vorge­sehen, die Gesamt­an­lage in Teilschritten nach den Anfor­de­rungen, Geneh­mi­gungen und Auflagen des Landes­amts für Denkmal­pflege instand zu setzen, zu sanieren und zu moder­ni­sieren. Nach den Feststel­lungen des Finanz­ge­richts wurde zur Reali­sie­rung der Gesamt­maß­nahme damals ein Zeitraum von zehn Jahren in Betracht gezogen, da der Kläger plante, überwie­gend Förder­mittel und Spenden einzu­setzen. Die Betriebs­prü­fung ging davon aus, dass es sich bei der gewerb­li­chen Vermie­tung der Burg von Beginn an um keinen einkom­men­steu­er­lich relevanten Erwerbs­be­trieb gehan­delt habe und die Ursachen für die dortigen Renovie­rungs­tä­tig­keiten ausschließ­lich im privaten Bereich lägen. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Verluste nicht an.

Bei der Entschei­dung des BFH dreht sich somit um die Frage, ob die Tätig­keiten des Eigen­tü­mers der „Burg“ als ein gewerb­li­ches Unter­nehmen mit erkenn­barer Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht einzu­stufen sind oder ob es sich hierbei um eine Liebha­berei handelt. Der Streit betrifft die steuer­liche Behand­lung der Verluste in den Jahren 2008-2016, die aus den teilweise umgesetzten Renovie­rungs- und Vermie­tungs­plänen dieses histo­ri­schen Anwesens resul­tierten.

Der BFH entschied, dass das Finanz­ge­richt Mecklen­burg-Vorpom­mern fehler­haft angenommen hatte, dass ein poten­zi­eller zukünf­tiger Betriebs­ver­äu­ße­rungs- oder Betriebs­auf­ga­ben­ge­winn nur dann in die sogenannte Total­ge­winn­pro­gnose einbe­zogen werden könne, wenn dies bereits zu Beginn der Tätig­keit in einem Betriebs­kon­zept dokumen­tiert worden sei. Dies ist unzutref­fend. Selbst wenn die stillen Reserven in ihrem Wert nicht zu Beginn dokumen­tiert wurden, müssen sie bei der Beurtei­lung des Gesamt­po­ten­tials des Unter­neh­mens berück­sich­tigt werden. Das Fehlen geeig­neter objek­tiver Feststel­lungen, inwie­weit stille Reserven vorhanden sind, die bei der Prüfung einer Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht einzu­be­ziehen sind, führt dazu, dass die früheren Entschei­dungen des Finanz­amts und des Finanz­ge­richts keinen Bestand haben können. Das Finanz­ge­richt muss daher erneut prüfen, die Heran­ge­hens­weise des Eigen­tü­mers an das Projekt (einschließ­lich der Änderungen des Nutzungs­kon­zepts und der Ausfüh­rung) tatsäch­lich auf einer unter­neh­me­ri­schen Grund­lage basierte. Auch die Frage, ob einzelne Segmente des Anwesens (zum Beispiel für private oder landwirt­schaft­liche Zwecke) mögli­cher­weise separat bewertet werden müssen, wurde nicht angemessen behan­delt. Der Fall wird daher zur weiteren Sachver­halts­auf­klä­rung und erneuten Entschei­dung an das Finanz­ge­richt zurück­ver­wiesen.

Wichtig! Der für die Prüfung der Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht maßgeb­liche Total­ge­winn setzt sich aus den in der Vergan­gen­heit erzielten und künftig zu erwar­tenden laufenden Gewinnen/​Verlusten und dem sich bei Betriebs­be­en­di­gung voraus­sicht­lich ergebenden Veräu­ße­rungs- bezie­hungs­weise Aufga­be­ge­winn/-verlust zusammen.

Quelle:BFH | Urteil | III R 45/22 | 20-05-2025