Die Finanz­ver­wal­tung befasst sich mit dem Entgelt für Ersatz­auf­fors­tung sowie mit den über die gesetz­li­chen Anfor­de­rungen hinaus­ge­henden Bedin­gungen für eine tierge­rechte und nachhal­tige Fleisch­erzeu­gung.

Durch­schnitts­satz­be­steue­rung bei land- und forst­wirt­schaft­li­chen Betrieben
Die Finanz­ver­wal­tung bezieht sich in ihrem Schreiben zunächst auf die BFH-Recht­spre­chung. Der BFH hat mit Urteil vom 29.8.2024 (V R 15/23), entschieden, dass Leistungen eines Tierzucht­be­triebs, der gegen Entgelt über gesetz­liche Anfor­de­rungen hinaus­ge­hende Standards für eine tierge­rechte und nachhal­tige Fleisch­erzeu­gung einhält, der Durch­schnitts­satz­be­steue­rung nach § 24 Abs. 1 UStG unter­liegen. Der BFH stellt klar, dass es für die Anwen­dung dieser Vorschrift nicht ausnahmslos auf eine unmit­tel­bare land- oder forst­wirt­schaft­liche Verwen­dung der Leistung durch den Empfänger ankommt. Maßgeb­lich ist, dass die Leistung allein der Beein­flus­sung der Produk­ti­ons­weise des leistenden Unter­neh­mers dient. Eine eigen­stän­dige Verwen­dung durch den Empfänger ist in diesem Fall nicht erfor­der­lich.

Außerdem entschied der BFH mit Urteil vom 19.12.2024 (V R 18/22), dass die Auffors­tungs­leis­tung, die ein Forst­wirt auf eigenen Flächen gegen Entgelt erbringt und die der Leistungs­emp­fänger vergütet, damit er gegen­über einer Behörde eine Ersatz­auf­fors­tung nachweisen kann, nicht der Durch­schnitts­satz­be­steue­rung unter­liegt.

Die Finanz­ver­wal­tung hat den Umsatz­steuer-Anwen­dungs­er­lass (UStAE) entspre­chend angepasst (Abschnitt 24.3). Die Grund­sätze des BMF-Schrei­bens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Aller­dings wird es für die bis zum 30.9.2025 ausge­führten Umsätze - auch für Zwecke des Vorsteu­er­ab­zugs - nicht beanstandet, wenn der Leistende und der Leistungs­emp­fänger überein­stim­mend die Leistung den allge­meinen Regelungen des Umsatz­steu­er­ge­setzes unter­werfen. Doch ansonsten schuldet der Tierzucht­be­trieb den ausge­wie­senen Mehrbe­trag nach § 14c Abs. 1 UStG. Wird die Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung nicht in Anspruch genommen, ist beim Leistungs­emp­fänger ein bereits in Anspruch genom­mener Vorsteu­er­abzug in Höhe des unzutref­fend ausge­wie­senen Mehrbe­trags zu berich­tigen.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | III C 2 - S 7410/00029/042/052 | 29-09-2025