Bei Perso­nen­ge­sell­schaften können Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­träge sowohl vom gemein­schaft­li­chen Gewinn als auch vom Sonder­be­triebs­ge­winn eines Mitun­ter­neh­mers abgezogen werden. Die bis 2020 geltende Regelung, wonach eine begüns­tigte Inves­ti­tion, auf die der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag übertragen werden kann, auch dann vorliegt, wenn bei einer Perso­nen­ge­sell­schaft

  • der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag vom Gesamt­hand­sge­winn abgezogen wurde und
  • die geplante Inves­ti­tion inner­halb des 3-jährigen Inves­ti­ti­ons­zeit­raums von einem ihrer Gesell­schafter vorge­nommen wird, der das Wirtschaftsgut in seinem Sonder­be­triebs­ver­mögen aktiviert hat und umgekehrt,

gilt nicht mehr für Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­träge, die für Wirtschafts­jahre in Anspruch genommen werden, die nach dem 31.12.2020 enden.

Ab 2021 gilt, dass Inves­ti­tionen, für die Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­träge vom gemein­schaft­li­chen Gewinn abgezogen wurden, nur dann begüns­tigt sind, wenn sie von der Perso­nen­ge­sell­schaft oder Gemein­schaft durch­ge­führt werden. Entspre­chendes gilt auch für Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­träge, die vom Sonder­be­triebs­ge­winn eines Mitun­ter­neh­mers abgezogen werden. Hier ist nur die Inves­ti­tion dieses Mitun­ter­neh­mers oder seines Rechts­nach­fol­gers begüns­tigt.

Praxis-Beispiel (Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag im Gesamt­hand­sver­mögen bis 2020):
Eine Perso­nen­ge­sell­schaft mit zwei Gesell­schaf­tern macht im Gesamt­hand­sver­mögen für das Jahr 2020 einen Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag in Höhe von 20.000 € geltend. Dadurch reduziert sich der Gewinn­an­teil für jeden Gesell­schafter um 10.000 €. Im Jahr 2022 führt nur einer der Gesell­schafter die Inves­ti­tion in seinem Sonder­be­triebs­ver­mögen durch.

Es handelt sich um eine begüns­tigte Inves­ti­tion, sodass der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag nicht rückwir­kend im Jahr 2020 aufge­löst wird. Der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag ist vielmehr in der Gesamt­hand­sbi­lanz im Jahr 2022 gewin­n­er­hö­hend aufzu­lösen. Anschlie­ßend kann er in der Sonder­bi­lanz gewinn­min­dernd von den Anschaf­fungs­kosten abgezogen werden. Dadurch ergeben sich keine Änderungen bei der Höhe des Gesamt­ge­winns, wohl aber bei der Gewinn­ver­tei­lung zwischen den Gesell­schaf­tern.

Praxis-Beispiel (Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag im Gesamt­hand­sver­mö­genab 2020):
Eine Perso­nen­ge­sell­schaft mit zwei Gesell­schaf­tern macht für das Jahr 2024 im Gesamt­hand­sver­mögen einen Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag in Höhe von 20.000 € geltend. Dadurch reduziert sich der Gewinn­an­teil für jeden Gesell­schafter um 10.000 €. Im Jahr 2026 führt nur einer der Gesell­schafter die Inves­ti­tion in seinem Sonder­be­triebs­ver­mögen durch. Konse­quenz: Es handelt sich nicht um eine begüns­tigte Inves­ti­tion, sodass der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag rückwir­kend im Jahr 2024 aufzu­lösen ist, wenn die Gesell­schaft keine andere begüns­tigte Inves­ti­tion durch­führt.

Quelle:EStG | Gesetz­liche Regelung | §7g Abs. 7 EStG | 01-10-2025