Wird ein Grund­stück inner­halb von zehn Jahren nach der Anschaf­fung übertragen und übernimmt der neue Eigen­tümer die auf dem Grund­stück lastenden Schulden, liegt ein steuer­bares privates Veräu­ße­rungs­ge­schäft vor.

Praxis-Beispiel:
Ein Vater hatte im Jahr 2014 ein Grund­stück für 143.950 € erworben und teilweise fremd­fi­nan­ziert. Im Jahr 2019 übertrug er das Grund­stück auf seine Tochter. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Grund­stück einen Wert von 210.000 €. Die Tochter übernahm die am Übertra­gungstag bestehenden Verbind­lich­keiten in Höhe von 115.000 €.
Das Finanzamt teilte ausge­hend vom Verkehrs­wert im Zeitpunkt der Übertra­gung den Vorgang in einen entgelt­li­chen und einen unent­gelt­li­chen Teil auf. Soweit das Grund­stück unter Übernahme der Verbind­lich­keiten entgelt­lich übertragen worden war, besteu­erte es den Vorgang als privates Veräu­ße­rungs­ge­schäft und setzte die entspre­chende Einkom­men­steuer gegen­über dem Vater fest.

Der BFH hat die vom Finanzamt vorge­nom­mene Besteue­rung einer Grund­stücks­über­tra­gung unter Übernahme von Schulden bestä­tigt. Wird ein Wirtschaftsgut übertragen und werden zugleich damit zusam­men­hän­gende Verbind­lich­keiten übernommen, liegt regel­mäßig ein teilent­gelt­li­cher Vorgang vor. In diesem Fall erfolgt eine Auftei­lung in einen entgelt­li­chen und in einen unent­gelt­li­chen Teil. Wird das Grund­stück inner­halb von zehn Jahren nach der Anschaf­fung übertragen, unter­liegt der Vorgang hinsicht­lich des entgelt­li­chen Teils als privates Veräu­ße­rungs­ge­schäft der Einkom­men­steuer.

Quelle:BFH | Urteil | X R 17/24 | 10-03-2025