Nach der Rechts­lage ab 2010 sind Beiträge zur Basis-Kranken­ver­si­che­rung, die zur Erlan­gung eines sozial­hil­fe­glei­chen Versor­gungs­ni­veaus erfor­der­lich ist, und zur gesetz­li­chen Pflege­ver­si­che­rung in voller Höhe als Sonder­aus­gaben abziehbar.

Aufwen­dungen für einen darüber­hin­aus­ge­henden Kranken- oder Pflege­ver­si­che­rungs­schutz und sonstige Vorsor­ge­auf­wen­dungen mit Ausnahme von Alters­vor­sor­ge­bei­trägen (also z. B. Arbeits­losen-, Unfall-, Erwerbs­un­fä­hig­keits-, Haftpflicht- und Risiko­ver­si­che­rungen) sind nur im Rahmen eines gemein­samen Höchst­be­trags steuer­lich berück­sich­ti­gungs­fähig, der aller­dings regel­mäßig bereits durch die Beiträge zur Basis­ab­si­che­rung ausge­schöpft wird.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger hatten jeweils eine freiwil­lige private Pflege­zu­satz­ver­si­che­rung abgeschlossen, mit der sie die finan­zi­ellen Lücken der gesetz­li­chen Pflege­ver­si­che­rung schließen wollten, die sich im Falle dauernder Pflege­be­dürf­tig­keit vor allem bei höheren Pflege­graden ergäben. Die Beiträge blieben im Rahmen der Einkom­men­steu­er­ver­an­la­gung aufgrund der ander­wei­tigen Ausschöp­fung des Höchst­be­trags ohne steuer­liche Auswir­kung. Hiergegen wandten sich die Kläger und machten geltend: So, wie der Sozial­hil­fe­träger die Heimpfle­ge­kosten des Sozial­hil­fe­emp­fän­gers übernehme, müssten auch die Beiträge für ihre Zusatz­ver­si­che­rungen, die ledig­lich das sozial­hil­fe­gleiche Versor­gungs­ni­veau im Bereich der Pflege gewähr­leis­teten, zur Wahrung der Steuer­frei­heit des Existenz­mi­ni­mums einkom­men­steu­er­recht­lich berück­sich­tigt werden.

Der BFH hat die gesetz­liche Beschrän­kung des Sonder­aus­ga­ben­ab­zugs für verfas­sungs­gemäß erachtet und von einer Vorlage an das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt abgesehen. Der BFH begründet dies unter anderem damit, dass der Gesetz­geber die gesetz­li­chen Pflege­ver­si­che­rungen bewusst und in verfas­sungs­recht­lich zuläs­siger Weise ledig­lich als Teilab­si­che­rung des Risikos der Pflege­be­dürf­tig­keit ausge­staltet hat. Kosten, die nicht durch die gesetz­liche Pflege­ver­si­che­rung abgedeckt sind, sind daher in erster Linie durch Eigen­an­teile der pflege­be­dürf­tigen Personen aus ihren Einkommen oder ihrem Vermögen aufzu­bringen.

Konse­quenz ist, dass für den Gesetz­geber keine verfas­sungs­recht­liche Pflicht besteht, Leistungen steuer­lich zu fördern und insoweit mitzu­fi­nan­zieren, als sie über das Teilleis­tungs­system hinaus­gehen. Das Prinzip der Steuer­frei­heit des Existenz­mi­ni­mums erfor­dert ledig­lich, dass der Staat die Beiträge für Pflege­ver­si­che­rungen steuer­lich freistellen muss, die der Gesetz­geber als verpflich­tende Vorsorge ansieht und die nicht über das sozial­hil­fe­recht­liche Niveau hinaus­gehen. Freiwil­lige private Pflege­zu­satz­ver­si­che­rungen erfüllen diese Voraus­set­zung nicht.

Quelle:BFH | Urteil | X R 10/20 | 23-07-2025