Hat der Unter­nehmer seinem Arbeit­nehmer einen Firmen­wagen überlassen, den er für betrieb­liche und private Zwecke nutzen darf, setzt der Unter­nehmer regel­mäßig 1% vom Brutto­lis­ten­preis pro Monat als geldwerten Vorteil (Arbeits­lohn) an (nach dem Brutto­lis­ten­preis im Zeitpunkt der Erstzu­las­sung zuzüg­lich Sonder­aus­stat­tung). Darf der Arbeit­nehmer den Firmen­wagen darüber hinaus auch für seine selbstän­dige Neben­tä­tig­keit nutzen, muss er dafür keinen zusätz­li­chen geldwerten Vorteil bei seinem Arbeit­geber versteuern. Aller­dings darf er bei seiner selbstän­digen Neben­tä­tig­keit keine Kfz-Kosten als Betriebs­aus­gaben geltend machen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Arbeit­nehmer bereits auf der Einnah­men­seite durch Wahl der Fahrten­buch­me­thode eine an den spezi­fi­schen Nutzungs­ver­hält­nissen orien­tierte Besteue­rung des ihm zugeflos­senen geldwerten Vorteils durch­führt.

In R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 8 LStR ist geregelt, dass die Finanz­ver­wal­tung darauf verzichtet, für die beruf­li­chen Fahrten außer­halb des Arbeits­ver­hält­nisses einen geldwerten Vorteil anzusetzen, die der Arbeit­nehmer mit dem Firmen­wagen zurück­legt, um andere Einkünfte zu erzielen. Der Unter­nehmer erfasst also (über den 1%-Wert hinaus) keinen zusätz­li­chen geldwerten Vorteil als Arbeits­lohn.

Hinweis: Der Arbeit­nehmer darf in seiner Einkom­men­steu­er­erklä­rung zusätz­lich sogar die Entfer­nungs­pau­schale geltend machen, wenn er den Firmen­wagen für Fahrten zur ersten Tätig­keits­stätte im Rahmen eines anderen Dienst­ver­hält­nisses nutzt.

Praxis-Beispiel:
Ein Unter­nehmer hat mit seinem Ehegatten einen Arbeits­ver­trag geschlossen und ihm im Rahmen des Arbeits­ver­hält­nisses einen Firmen­wagen überlassen (Brutto­lis­ten­preis 30.000 €). Sein Ehegatte übt darüber hinaus bei einem anderen Arbeit­geber ein weiteres Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis aus. Die Entfer­nung von 14 km zu dieser ersten Tätig­keits­stätte legt sein Ehegatte mit dem Firmen­wagen zurück.

Der Ehegatte als Arbeit­geber erfasst 
für Privat­fahrten einen geldwerten Vorteil (Arbeits­lohn) von 30.000 € × 1% =

300,00 €

für Fahrten zur Arbeits­stätte im Rahmen des anderen Arbeits­ver­hält­nisses

0,00 €

insge­samt als Arbeits­lohn zu erfassen

300.00 €

pro Jahr sind zu versteuern 300 € × 12 =

3.600,00 €

Entfer­nungs­pau­schale 14 km × 220 Arbeits­tage × 0,38 € =

1.170,40 €

per Saldo zu versteuern =

2.429,60 €

Gestal­tungs-Tipp für Ehegatten-Arbeits­ver­hält­nisse
Für den Arbeit­nehmer, der seinen Firmen­wagen auch im Rahmen anderer Einkunfts­arten nutzen darf, ist dies ein vorteil­haftes Ergebnis. Es kann also Sinn machen, Gestal­tungs­mög­lich­keiten durch die Überlas­sung eines Firmen­wa­gens im Rahmen eines Ehegatten-Arbeits­ver­hält­nisses zu nutzen.

Quelle:Lohnsteuer-Richtlinie | Gesetz­liche Regelung | R 8.1. Abs. 9 LStR | 05-03-2026