Überlässt der Unter­nehmer seinem Arbeit­nehmer einen Firmen­wagen, erfolgt die private Nutzung dieses Fahrzeugs im Rahmen des Arbeits­ver­hält­nisses.

  • Der Arbeit­nehmer erhält den Vorteil, einen Firmen­wagen privat nutzen zu können, weil er seinem Arbeit­geber dafür seine Arbeits­kraft zur Verfü­gung stellt. Für den Unter­nehmer handelt es sich insge­samt um einen betrieb­li­chen Vorgang, sodass (bezogen auf das Unter­nehmen) immer eine 100%ige betrieb­liche Nutzung vorliegt.
  • Die unent­gelt­liche Nutzung ist ein geldwerter Vorteil (= Sachbezug), der als Arbeits­lohn zu versteuern ist.

Die Höhe des Sachbe­zugs ist gemäß § 8 Abs. 2 EStG wie folgt zu ermit­teln:

  1. Fahrten zur allge­meinen Privat­nut­zung können pauschal mithilfe der 1%-Methode ermit­telt werden (Berech­nung pro Monat: 1% vom Brutto­lis­ten­preis des Firmen­wa­gens zuzüg­lich Sonder­aus­stat­tung oder mit den tatsäch­li­chen Kosten, die auf die Privat­fahrten entfallen (diese Variante ist nur möglich, wenn der Arbeit­nehmer ein ordnungs­ge­mäßes Fahrten­buch führt, aus dem ersicht­lich ist, wie sich seine Fahrten zusam­men­setzen).
  2. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte sind zusätz­lich entweder pauschal oder mit den tatsäch­li­chen Kosten als Arbeits­lohn anzusetzen.
  3. Famili­en­heim­fahrten im Rahmen einer doppelten Haushalts­füh­rung sind nur dann anzusetzen, wenn der Arbeit­nehmer pro Woche mehr als eine Fahrt unter­nimmt (nur Fahrten, die darüber hinaus­gehen sind beim Arbeits­lohn zu erfassen) (§ 9 Abs. 1 EStG).

Praxis-Beispiel (pauschale Methode):
Ein Unter­nehmer stellt seinem Arbeit­nehmer einen Firmen­wagen zur Verfü­gung, den dieser auch für Privat­fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte nutzen darf. Der Brutto­lis­ten­preis des Firmen­wa­gens hat im Zeitpunkt der Erstzu­las­sung 57.800 € betragen. Die Wohnung des Arbeit­neh­mers liegt 15 km von der ersten Tätig­keits­stätte entfernt. Der Arbeit­nehmer führt kein Fahrten­buch, sodass der Unter­nehmer die pauschale 1%-Methode anwenden muss und die Fahrten zur ersten Tätig­keits­stätte ebenfalls pauschal ermit­teln muss.

Privat­nut­zung pro Monat 57.800 € × 1%=

578,00 €

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte pro 
Monat 57.800 € × 0,03% = 17,34 € × 15 km =

260,10 €

als Sachbezug sind zu erfassen (Brutto­wert) 

838,10 €

die Umsatz­steuer kann mit 19/119 heraus­ge­rechnet werden

133,81 €

Netto­be­trag = Bemes­sungs­grund­lage

704,29 €

Quelle:EStG | Gesetz­liche Regelung | § 8 Abs. 2 & § 9 Abs. 1 | 05-03-2026