Übt ein Unter­nehmer seine Tätig­keit im Arbeits­zimmer aus oder hat er mehrere Betriebs­stätten bzw. mehrere Büros, stellt sich immer die Frage, bei welchen Fahrten es sich um auswär­tige Tätig­keiten oder um Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebs­stätte handelt, bei denen nur die Entfer­nungs­paus­schale angesetzt werden kann. Die Regelungen, die für Arbeit­nehmer gelten, sind sinngemäß auf Unter­nehmer anzuwenden. Ist die Entfer­nungs­pau­schale anzusetzen, bucht der Unter­nehmer die nicht abzieh­baren Kosten auf das Konto "Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs­stätte und Famili­en­heim­fahrten (nicht abzieh­barer Anteil)".

Praxis-Beispiel:
Ein Unter­nehmer aus Mecken­heim hat in Bonn eine Betriebs­stätte (Entfer­nung 22 km). Außerdem unter­hält er noch im 14 km entfernten Bad Godes­berg eine weitere Betriebs­stätte. Er fährt mit seinem Firmen­wagen (Brutto­lis­ten­preis 50.000 €) an 3 Tagen in der Woche zur 22 km entfernten Betriebs­stätte in Bonn. An zwei Tagen in der Woche fährt er zur 14 km entfernten Betriebs­stätte in Bad Godes­berg. Die Filiale in Bad Godes­berg ist die erste Betriebs­stätte, weil sie näher zur Wohnung liegt. Die Filiale in Bonn ist keine erste Betriebs­stätte, sodass es sich bei den Fahrten dorthin um eine auswär­tige Tätig­keit handelt.

Fahrten zur 14km entfernt liegenden ersten Betriebs­stätte

50.000 € × 0,03% × 14 km × 12 Monate = 2.520,00 €
(Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb)
abzüg­lich Entfer­nungs­pau­schale von 14 km × 0,30 € - 403,20 €
× 96 Tage = nicht abzieh­bare Betriebs­aus­gaben 2.116,80 €

Die Anwen­dung der 0,002%-Regelung anstelle der 0,03%-Regelung ist nicht zulässig.

Ergebnis: Die Entfer­nungs­pau­schale wird nur für die Fahrten zur ersten Betriebs­stätte angesetzt. Das bedeutet, dass die Fahrten von Mecken­heim nach Bonn als auswär­tige Tätig­keiten einzu­stufen sind, sodass die Kosten für diese Fahrten unein­ge­schränkt abziehbar sind.

Quelle:Sonstige | Sonstige | EStH (Amtli­ches Einkom­men­steuer-Handbuch 2024), Anganh 16 XVII | 14-08-2025