Die private Nutzung eines Firmen­fahr­zeugs kann pauschal mithilfe der 1%-Regelung ermit­telt werden, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50% betrieb­lich genutzt wird. Bemes­sungs­grund­lage ist der Brutto­lis­ten­preis im Zeitpunkt der Erstzu­las­sung zuzüg­lich Sonder­aus­stat­tung. Ertrag­steu­er­lich ist bei der privaten Nutzung von Elektro­fahr­zeugen der Brutto­lis­ten­preis nur zur Hälfte (= 0,5%-Regelung) oder mit einem Viertel (= 0,25%-Regelung) anzusetzen. Im Gegen­satz dazu ist die Umsatz­steuer mit 19% vom ungekürzten Betrag zu berechnen. 

Praxis-Beispiel:
Ein Unter­nehmer hat im Juli 2025 ein reines Elektro­fahr­zeug mit einem Brutto­lis­ten­preis von 88.000 € erworben. Die betrieb­liche Nutzung beträgt 70%. Für die private Nutzung wird bei der 1%-Regelung der Brutto­lis­ten­preis nur mit einem Viertel (= abgerundet 22.000 €) angesetzt. Die Nutzungs­ent­nahme nach der 1-%-Regelung beträgt somit 220 € pro Monat

Die Umsatz­steuer ist vom ungekürzten Betrag abzüg­lich 20% (pauschaler Abzug für steuer­freie Kfz-Kosten). Der nicht gemin­derte Brutto­lis­ten­preis beträgt: 88.000 € × 1% = 880 € - 20% = 704,00 €; 704 € x 19% = 133,76 €. 

Die Buchung lautet somit:
"Unent­gelt­liche Wertab­gaben" 837,76 € (Gesamt­be­trag) an
"Verwen­dung von Gegen­ständen für Zwecke außer­halb des Unter­neh­mens 19% USt (Kfz-Nutzung)" 704,00 € +
"Umsatz­steuer 19%" 133,76 €

Fazit: Da bei die Buchfüh­rungs­pro­gramme regel­mäßig eine Korrek­tur­bu­chung allein über Umsatz- und Vorsteu­er­konten nicht zulassen, führt die oben angege­bene Buchung zum richtigen Ergebnis.

Quelle:EStG | Gesetz­liche Regelung | §6, Abs. 1 Nr. 4 | 14-08-2025