Der Vorsteu­er­abzug setzt voraus, dass dem Empfänger ordnungs­ge­mäße Rechnungen vorliegen. Bei E-Rechnungen ist zwischen Format­feh­lern und inhalt­li­chen Fehlern zu unter­scheiden.

Format­fehler und ihre Auswir­kungen
Sind Unter­nehmer zur Ausstel­lung einer E-Rechnung verpflichtet, ist Voraus­set­zung für eine ordnungs­ge­mäße E-Rechnung u.a., dass sie eine elektro­ni­sche Verar­bei­tung ermög­licht (§ 14 Abs. 1 Satz 3 UStG). Dies bedeutet, dass eine ordnungs­mä­ßige Rechnung alle umsatz­steu­er­recht­li­chen Pflicht­an­gaben nach §§ 14, 14a UStG enthalten und diese sich im struk­tu­rierten Teil der E-Rechnung befinden müssen. Fehlen hier ein oder mehrere Angaben, liegt ein inhalt­li­cher Fehler vor.

Das führt dazu, dass zwar eine E-Rechnung vorliegt. Diese ist jedoch nicht ordnungs­gemäß und schließt deshalb den Vorsteu­er­abzug aus. Ein bloßer Verweis in den struk­tu­rierten Daten auf eine Anlage, in der die Rechnungs­pflicht­an­gaben in unstruk­tu­rierter Form enthalten sind, reicht nicht aus. Hinsicht­lich der Leistungs­be­schrei­bung gilt, dass die im struk­tu­rierten Teil der E-Rechnung enthal­tenen Angaben eine eindeu­tige und leicht nachprüf­bare Feststel­lung der Leistung ermög­li­chen müssen. Ein Link allein, der sich im struk­tu­rierten Teil einer E-Rechnung befindet, erfüllt somit nicht die Voraus­set­zungen. Ergän­zende Angaben können jedoch in einem in der E-Rechnung enthal­tenen Anhang aufge­nommen werden (z. B. eine Aufschlüs­se­lung von Stunden­nach­weisen in einer PDF-Datei).

Nach dem Abschnitt 14.1 Abs. 2 UStAE gelten alle Rechnungen in Papier­form oder in anderen elektro­ni­schen Formaten, die nicht den Vorgaben entspre­chen, als sonstige Rechnungen. Dazu zählen auch alle nicht struk­tu­rierten elektro­ni­schen Dateien, wie zum Beispiel PDF-Dateien ohne integrierte Daten­sätze, Bildda­teien oder Angaben in E-Mails. Auch eine Datei, die auf Grund von Format­feh­lern die Anfor­de­rungen an das struk­tu­rierte elektro­ni­sche Format einer E-Rechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 6 UStG nicht erfüllt, stellt eine sonstige Rechnung in einem anderen elektro­ni­schen Format dar. Dabei ist es unerheb­lich, welcher Art die Format­fehler sind, weil die Datei dann nicht den Vorgaben des § 14 Abs. 1 Satz 6 UStG entspricht. Format­fehler führen somit dazu, dass keine E-Rechnung vorliegt. Ist der leistende Unter­nehmer zur Ausstel­lung von E-Rechnungen verpflichtet, führen Format­fehler dazu, dass keine ordnungs­mä­ßigen Rechnungen vorliegen und somit der Rechnungs­emp­fänger den Vorsteu­er­abzug verliert.

Inhalt­liche Fehler
Besteht die Verpflich­tung zur Ertei­lung einer E-Rechnung, dann müssen alle umsatz­steu­er­recht­li­chen Pflicht­an­gaben in der E-Rechnung enthalten sein. Inhalt­liche Fehler (= kriti­sche Fehler im Rahmen einer Validie­rung) führen ebenfalls dazu, dass eine E-Rechnung vorliegt, die nicht ordnungs­gemäß ist. Die Voraus­set­zung der elektro­ni­schen Verar­bei­tung (§ 14 Abs. 1 Satz 3 UStG) erfor­dert also, dass die umsatz­steu­er­recht­li­chen Pflicht­an­gaben (§§ 14, 14a UStG) im struk­tu­rierten Teil der E-Rechnung enthalten sein müssen. Ein bloßer Verweis in den struk­tu­rierten Daten auf eine Anlage, in der die Rechnungs­pflicht­an­gaben in unstruk­tu­rierter Form enthalten sind, reicht nicht aus.

Fazit: Die erfor­der­li­chen Angaben müssen zwingend im struk­tu­rierten Teil der E-Rechnung enthalten sein. Fehlen hier ein oder mehrere Angaben, liegt ein Fehler vor. Das führt dazu, dass eine E-Rechnung vorliegt, die nicht ordnungs­mäßig ist, sodass der Vorsteu­er­abzug entfällt.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007 (ENTWURF) | 12-06-2024