Kosten für eine Dienst­woh­nung im Ausland, die der Dienst­herr für Zwecke des Mietzu­schusses als notwendig anerkennt, sind in tatsäch­li­cher Höhe als Unter­kunfts­kosten im Rahmen einer doppelten Haushalts­füh­rung abzugs­fähig.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger ist Beamter des höheren Dienstes im Auswär­tigen Amt. Er war in einer auslän­di­schen Botschaft tätig und bewohnte dort eine von ihm selbst angemie­tete, etwa 200 m² große Wohnung. Gemäß den Vorgaben des Auswär­tigen Amts war der Kläger verpflichtet, in seinen Privat­räumen auch dienst­li­chen Reprä­sen­ta­ti­ons­auf­gaben und gesell­schaft­li­cher Kontakt­pflege nachzu­gehen. Der Mietleit­faden sah für einen Ledigen eine für beruf­liche und private Zwecke notwen­dige Wohnfläche von 140 m² vor. Der Dienst­herr erkannte aber für Zwecke des Mietzu­schusses gleich­wohl die Kosten für die Wohnung in voller Höhe als notwendig an, da der verein­barte Mietzins nicht über dem vergleich­baren Preis­ni­veau für angemes­sene Wohnungen lag.

Für seine Tätig­keit erhielt er steuer­freie Auslands­be­züge sowie einen Mietzu­schuss. In seiner Einkom­men­steu­er­erklä­rung machte der Kläger, der in Deutsch­land einen eigenen Hausstand unter­hielt, für die Wohnung im Ausland Aufwen­dungen im Rahmen der doppelten Haushalts­füh­rung geltend. Das Finanzamt erkannte (basie­rend auf einer Wohnungs­größe von 140 m² abzüg­lich des Mietzu­schusses) nur einen gerin­geren Betrag an. Einspruch und Klage waren erfolglos.

Der BFH hob die Vorent­schei­dung auf und gab der Klage statt. Das Finanz­ge­richt hat die dem Kläger entstan­denen und im Revisi­ons­ver­fahren allein noch strei­tigen Unter­kunfts­kosten zu Unrecht nur begrenzt auf eine Wohnfläche von 140 m² berück­sich­tigt. Es hat weiter unzutref­fend nicht nur die übrigen Werbungs­kosten des Klägers, sondern auch die Unter­kunfts­kosten unter Anwen­dung des § 3c Abs. 1 EStG im Hinblick auf die sonstigen steuer­freien Auslands­be­züge (Auslands­zu­schlag) anteilig gekürzt. Die Unter­kunfts­kosten sind vielmehr nur um den Mietzu­schuss zu mindern.

Das aufgrund der unbeschränkten Einkom­men­steu­er­pflicht des Klägers begrün­dete inner­staat­liche Besteue­rungs­recht für die aus seiner Tätig­keit als Beamter im Auswär­tigen Amt stammenden Einkünfte ist nicht durch das bestehende Doppel­be­steue­rungs­ab­kommen zwischen Deutsch­land und dem hier betref­fenden Tätig­keits­staat einge­schränkt. Das betref­fende Doppel­be­steue­rungs­ab­kommen sieht eine weitge­hende Steuer­be­freiung des Diplo­maten im Empfangs­staat vor (vgl. hierzu allge­mein Art. 28 des OECD-Muster­ab­kom­mens). Da dies zwischen den Parteien nicht streitig ist, sieht der erken­nende Senat insoweit von einer weiteren Begrün­dung ab.

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG sind Werbungs­kosten auch notwen­dige Mehrauf­wen­dungen, die einem Arbeit­nehmer wegen einer beruf­lich veran­lassten doppelten Haushalts­füh­rung entstehen. Eine doppelte Haushalts­füh­rung liegt nur vor, wenn der Arbeit­nehmer außer­halb des Ortes seiner ersten Tätig­keits­stätte einen eigenen Hausstand unter­hält und auch am Ort der ersten Tätig­keits­stätte wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG).

Die Voraus­set­zungen einer beruf­lich veran­lassten doppelten Haushalts­füh­rung sind erfüllt. Hiervon gehen auch die Betei­ligten überein­stim­mend aus. Die beson­dere Bestim­mung zur steuer­li­chen Berück­sich­ti­gung von Unter­kunfts­kosten in Höhe von maximal 1.000 € pro Monat bei einer doppelten Haushalts­füh­rung im Inland ist auf einen im Ausland belegenen Zweit­haus­halt nicht anwendbar. Insoweit bleibt es dabei, dass notwen­dige Unter­kunfts­kosten als Werbungs­kosten abzugs­fähig sind. Eine Typisie­rung dahin­ge­hend, dass Unter­kunfts­kosten, die den Durch­schnitts­miet­zins einer 60 m²-Wohnung am Beschäf­ti­gungsort nicht überschreiten, notwendig in diesem Sinne sind, kommt für Auslands­sach­ver­halte nicht in Betracht. Vielmehr kommt es angesichts der erschwerten Infor­ma­tions- und Auskunfts­mög­lich­keiten in Auslands­fällen auf die Umstände des Einzel­falls an.

Da das Auswär­tige Amt die Kosten der angemie­teten etwa 200 m²-Wohnung im Rahmen der Berech­nung des Mietzu­schusses als notwendig anerkannt hat, obwohl dem Beamten angesichts seiner Familien- und der örtli­chen Lebens­ver­hält­nisse nach dem Mietleit­faden nur eine Wohnung von 140 m² zugestanden hätte, ist für die Finanz­ver­wal­tung bindend. Somit steht ledig­lich der Mietzu­schuss (nicht hingegen die sonstigen steuer­freien Auslands­be­züge in Gestalt des allge­meinen, erhöhten Auslands­zu­schlags) in einem unmit­tel­baren wirtschaft­li­chen Zusam­men­hang mit den Kosten der Unter­kunft.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 21/23 | 01-10-2025