Bezüge sind steuer­frei, wenn sie auf Grund­lage einer bundes- oder landes­ge­setz­li­chen Ermäch­ti­gung oder von der Bundes­re­gie­rung oder einer Landes­re­gie­rung aus einer Bundes- oder Landes­kasse gezahlt werden. Voraus­set­zung ist, dass diese jeweils als Aufwands­ent­schä­di­gung im Haushalts­plan ausge­wiesen werden. Das Gleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwands­ent­schä­di­gung aus öffent­li­chen Kassen an Personen gezahlt werden, die öffent­liche Dienste leisten. Die Steuer­be­freiung gilt nicht für Zahlungen, soweit sie den Aufwand des Empfän­gers übersteigen.

Praxis-Beispiel: 
Das Finanzamt behan­delte 2.496 € (208 € monat­lich) als steuer­frei und berück­sich­tigte den verblei­benden Betrag in Höhe von 2.656 € als Einkünfte aus nicht­selb­stän­diger Arbeit. Nach erfolg­losem Einspruch machte die Steuer­pflich­tige im Klage­ver­fahren die vollum­fäng­liche Steuer­be­freiung der Aufwands­ent­schä­di­gung in Höhe von 5.152 € geltend.

Das Finanz­ge­richt wies die Klage ab. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist verfas­sungs­kon­form dahin­ge­hend auszu­legen, dass nur die Erstat­tung solcher Aufwen­dungen von der Steuer befreit sind, die als Betriebs­aus­gaben oder Werbungs­kosten abziehbar sind. Entspre­chend liegt keine steuer­freie Aufwands­ent­schä­di­gung vor, wenn die Entschä­di­gung für Verdienst­aus­fall oder Zeitver­lust gezahlt wird oder dem Empfänger ein höherer Aufwand erstattet wird, als ihm entstanden ist.

Der Steuer­pflich­tigen war im Zusam­men­hang mit ihrer Tätig­keit als Ortsvor­ste­herin kein abzieh­barer Aufwand in Höhe der gewährten Entschä­di­gung entstanden. Dabei erstreckt sich die Prüfung, ob die Entschä­di­gung den Aufwand des Empfän­gers übersteigt, nicht darauf, welche Aufwen­dungen dem einzelnen Steuer­pflich­tigen konkret entstanden sind, sondern ledig­lich darauf, ob Personen in gleicher dienst­li­cher bzw. ehren­amt­li­cher Stellung im Durch­schnitt der Jahre Aufwen­dungen etwa in Höhe der Aufwands­ent­schä­di­gung hatten.

Zur prakti­schen Umset­zung dieser Prüfung kann auf die von den obersten Finanz­be­hörden der Länder festge­legten Sätze, ersatz­weise auf die in den Lohnsteuer-Richt­li­nien festge­legten Beträge zurück­ge­griffen werden. Oberhalb der von den obersten Landes­be­hörden bzw. in den Lohnsteuer-Richt­li­nien festge­legten Beträge kann der Steuer­pflich­tige darlegen und nachweisen, dass die ihm gewährte Aufwands­ent­schä­di­gung in nicht ausrei­chendem Umfang als steuer­freie Aufwands­ent­schä­di­gung anerkannt worden ist.

Vor diesem Hinter­grund war die in 2020 gezahlte Aufwands­ent­schä­di­gung in Höhe von 208 € monat­lich, entspre­chend 2.496 € jährlich als steuer­frei zu behan­deln. Die Steuer­pflich­tige hatte weder nachge­wiesen noch glaub­haft gemacht, dass ihr höhere Aufwen­dungen entstanden waren. Das Finanz­ge­richt machte zudem deutlich, dass eine Doppel­funk­tion, wie sie von der Steuer­pflich­tigen bekleidet wurde, durch gleich­zei­tige ehren­amt­liche Tätig­keit als Ortvor­steher und als Ortschaftsrat nicht den Ansatz eines höheren steuer­freien Betrags in Gestalt einer kumula­tiven Anwen­dung der Steuer­frei­be­träge für Ortsvor­steher und für Ortschafts­räte recht­fer­tigt. Nur soweit nachweis­lich höhere Aufwen­dungen entstanden sind, können diese berück­sich­tigt werden (BFH-Urteil vom 19.11.2024, VIII R 29/23).

Fazit: Die Verwal­tungs­vor­schriften stellen ein Hilfs­mittel zur Erleich­te­rung der Feststel­lung bereit, inwie­weit es sich um eine steuer­freie Aufwands­ent­schä­di­gung handelt. Wird der tatsäch­lich entstan­dene Aufwand, der nicht in Zeitver­lust oder Dienst­aus­fall besteht, nicht nachge­wiesen, ist - wie in diesem Fall - eine Schät­zung zulässig.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Sachsen, 4 K 788/23 | 06-08-2025