Seit 2020 bzw. 2021 durften bestimmte Verluste aus Kapital­ver­mögen gemäß § 20 Abs. 6 Sätze 5 und 6 EStG nur in Höhe von 20.000 € mit Gewinnen aus Kapital­an­lagen ausge­gli­chen werden. Hierbei handelte es sich um Verluste aus Termin­ge­schäften (2021) sowie um Verluste aus der ganzen oder teilweisen Unein­bring­lich­keit einer Kapital­for­de­rung oder aus der Ausbu­chung wertloser Wirtschafts­güter (2020). Nicht verre­chen­bare Verluste, konnten ins Folge­jahr vorge­tragen werden und durften aber auch hier nur in Höhe von 20.000 € mit Einkünften aus Kapital­ver­mögen verrechnet werden. Hierzu gehörten z. B. auch Total­ver­luste aus Aktien­ge­schäften.

Im Jahres­steu­er­ge­setz 2024 ist der geson­derte Verlust­ver­rech­nungs­kreis für Termin­ge­schäfte und die betrags­mä­ßige Beschrän­kung der Verre­chen­bar­keit von Verlusten aus Forde­rungs­aus­fällen (§ 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG) gestri­chen worden. Damit wurde den verfas­sungs­recht­li­chen Bedenken, die der BFH gegen die Verlust­ver­rech­nungs­be­schrän­kung in seinem Beschluss vom 7.6.2024 (VIII B 113/23) geäußert hatte, Rechnung getragen. Die Aufhe­bung ist am 6.12.2024 in Kraft getreten und in allen am 6.12.2024 offenen Fällen anzuwenden.

Verrech­nung von Verlusten bei Aktien: Seit Einfüh­rung der Abgel­tung­s­teuer Verluste aus Kapital­ver­mögen, die aus der Veräu­ße­rung von Aktien entstehen, nur mit Gewinnen aus Kapital­ver­mögen, die aus der Veräu­ße­rung von Aktien entstehen, ausge­gli­chen werden.

Nach dem Beschluss des BFH vom 17.11.2020 (VIII R 11/18) verstößt die Verlust­ver­rech­nungs­regel insoweit gegen den allge­meinen Gleich­heits­satz des Art. 3 Abs. 1 GG, als im Rahmen einer Steuer­fest­set­zung Verluste aus der Veräu­ße­rung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräu­ße­rung von Aktien und nicht mit anderen positiven Kapital­ein­künften verrechnet werden dürfen. Die Frage, ob die beschränkte Verlust­ver­rech­nung bei Aktien verfas­sungs­kon­form ist, wurde daher dem Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt vorge­legt (Az. 2 BvL 3/21).

Fazit: Es ist derzeit offen, ob das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt die derzeit einge­schränkte Verrech­nung von Verlusten aus Aktien bestä­tigen wird oder eine unein­ge­schränkte Verrech­nung von Verlusten aus Aktien bald möglich sein wird. Entspre­chende Verfahren sollten daher offen gehalten werden.

Quelle:Bundesverfassungsgericht | Entschei­dung | 2 BvL 3/21 (Verfahren) | 31-07-2025