Das Bundes­zen­tralamt für Steuern (BZSt) hat einen Antrag auf Vorsteu­er­ver­gü­tung insoweit abgelehnt, als diese auf Anzah­lungs­rech­nungen entfielen, die dem Antrag nicht beigefügt worden sind. Aller­dings ergaben sich aus den Endrech­nungen alle Daten, die in den Abschlags­rech­nungen, die vor Ausfüh­rung der Leistungen ausge­stellt und bezahlt wurden. In den vorge­legten Endrech­nungen wurde die auf die Anzah­lungs­rech­nungen entfal­lende Umsatz­steuer abgezogen.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin mit Sitz und Geschäfts­lei­tung in Öster­reich, stellte einen Antrag auf Vorsteu­er­ver­gü­tung für den Zeitraum Januar bis Dezember 2017 (Vergü­tungs­zeit­raum), der am 29.06.2018 beim Bundes­zen­tralamt für Steuern einging. Sie begehrte unter anderem die Vergü­tung von Vorsteu­er­be­trägen, die in zwei Endrech­nungen für Leistungen ausge­wiesen waren, die an die Klägerin erbracht wurden. In diesen Endrech­nungen wurden jeweils die im Vergü­tungs­zeit­raum vor Ausfüh­rung der Leistungen als Anzah­lungen ausge­stellten und bezahlten Rechnungen und die hierauf entfal­lende Umsatz­steuer in Abzug gebracht. Der Antrag der Klägerin auf Vergü­tung umfasste den Gesamt­be­trag der Vorsteu­er­be­träge aus den Endrech­nungen einschließ­lich der Vorsteu­er­be­träge aus den Anzah­lungs­rech­nungen. In der Anlage zum Vergü­tungs­an­trag wurde nur die enthal­tene Einzel­auf­stel­lung aus den beiden Endrech­nungen aufge­führt. Die Klägerin reichte mit dem Vergü­tungs­an­trag ledig­lich die Endrech­nungen, nicht jedoch die Anzah­lungs­rech­nungen beim BZSt ein. Das Finanzamt versagte die Vorsteu­er­ver­gü­tung, soweit sie auf die Abschlags­rech­nungen entfielen.

Der BFH hat entschieden, dass ein Antrag auf Vorsteu­er­ver­gü­tung auch hinsicht­lich der auf die Anzah­lungs­rech­nung entfal­lende Vergü­tung als vorge­legt gilt, auch wenn der Antrag auf Vorsteu­er­ver­gü­tung ledig­lich Angaben zu der Endrech­nung enthält. Das gilt jeden­falls dann, wenn die Endrech­nung die in den Anzah­lungs­rech­nungen ausge­wie­sene Umsatz­steuer in Abzug bringt und die beantragte Vergü­tung den Gesamt­be­trag der Vorsteu­er­be­träge umfasst.

Quelle:BFH | Urteil | V R 6/23 | 11-12-2024