Bei Sachgrün­dung einer Ein-Mann-GmbH durch Einlage eines PKW, der während des Bestehens der Vor-GmbH gelie­fert wird, steht nach dem Neutra­li­täts­grund­satz der Vorsteu­er­abzug aus dem Erwerb des PKW der Gesell­schaft zu. Voraus­set­zung ist, dass der Gründungs­ge­sell­schafter selbst nicht zum Vorsteu­er­abzug berech­tigt ist. Das gilt auch wenn die Rechnung an den Gründungs­ge­sell­schafter adres­siert ist. Insofern hat umsatz­steu­er­lich eine perso­nen­über­grei­fende Zurech­nung in der Unter­neh­mens­grün­dungs­phase zu erfolgen.

Praxis-Beispiel:
Die allei­nige Gesell­schaf­terin einer GmbH, die zuvor nicht unter­neh­me­risch tätig war, hatte den Vorsteu­er­abzug für den Erwerb eines im Rahmen der Sachgrün­dung einer GmbH einge­legten Kraft­fahr­zeugs beantragt. Im Gesell­schafts­ver­trag war geregelt, dass sie die Einlage leisten wird, indem sie auf das Stamm­ka­pital eine Sachein­lage durch Übereig­nung des in ihrem Eigentum stehenden Pkw erbringe. Diesen hatte sie zuvor zu einem Kaufpreis von 29.571 € netto zuzüg­lich 5.618 € Umsatz­steuer erworben. Die Rechnung war nament­lich an die Gesell­schaf­terin adres­siert. Die GmbH machte den Vorsteu­er­abzug geltend, was das Finanzamt ablehnte.

Das Finanz­ge­richt hat entschieden, dass in diesem Fall der Gesell­schaft nach dem Neutra­li­täts­grund­satz der Vorsteu­er­abzug aus dem Erwerb des PKW zusteht, sofern der Gründungs­ge­sell­schafter selbst nicht zum Vorsteu­er­abzug berech­tigt ist. Insofern hat umsatz­steu­er­lich eine perso­nen­über­grei­fende Zurech­nung in der Unter­neh­mens­grün­dungs­phase zu erfolgen. Das gilt selbst dann, wenn die Rechnung an den Gründungs­ge­sell­schafter adres­siert ist.

Hinweis: Das Finanz­ge­richt hat die Revision zugelassen (Az. des BFH: XI R 13/25). Es bleibt abzuwarten, wie der BFH diesem Sachver­halt beurteilen wird. In vergleich­baren Fällen sollte Einspruch einge­legt und eine Ausset­zung des Verfah­rens bis zur Entschei­dung des BFH beantragt werden.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Nieder­sachsen, 5 K 111/24 | 02-04-2025