Das BMF hat gemäß § 14 Absatz 1 Satz 4 BewG die Verviel­fäl­tiger zur Berech­nung des Kapital­werts lebens­läng­li­cher Nutzungen oder Leistungen für Bewer­tungs­stich­tage ab 1. Januar 2026 bekannt­ge­geben. Diese wurden nach der Sterbe­tafel 2022/2024 des Statis­ti­schen Bundes­amtes unter Berück­sich­ti­gung von Zwischen­zinsen und Zinses­zinsen mit 5,5% errechnet. Der Verviel­fäl­tiger der Tabelle ist der Mittel­wert zwischen dem Verviel­fäl­tiger für jährlich vorschüs­sige und jährlich nachschüs­sige Zahlungs­weise.

Anwen­dung: Diese Verviel­fäl­tiger zur Berech­nung des Kapital­werts sind für Bewer­tungs­stich­tage ab dem 1.1.2026 anzuwenden. Die vollstän­dige Tabelle ist auf der Webseite des BMF einzu­sehen: Verviel­fäl­tiger für Bewer­tungs­stich­tage ab 1. Januar 2026

Quelle:BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV D 4 - S 3104/00002/013/003 | 20-10-2025