Übt der Unter­nehmer seine Tätig­keit im häusli­chen Arbeits­zimmer aus oder hat er mehrere Betriebs­stätten bzw. mehrere Büros, stellt sich immer die Frage, bei welchen Fahrten es sich um auswär­tige Tätig­keiten oder um Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebs­stätte handelt, bei denen nur die Entfer­nungs­paus­schale angesetzt werden darf. Die Regelungen für Arbeit­nehmer gelten laut BMF sinngemäß auch für Unter­nehmer.

Praxis-Beispiel:
Bei zwei Betriebs­stätten gibt es nur eine erste Betriebs­stätte. Ein Unter­nehmer, der in Bonn eine Betriebs­stätte hat (Entfer­nung 22 km) unter­hält außerdem noch im 14 km entfernten Bad Godes­berg eine weitere Betriebs­stätte. Er fährt mit seinem Firmen­wagen (Brutto­lis­ten­preis 50.000 €) an 3 Tagen in der Woche zur 22km entfernten Betriebs­stätte in Bonn. An zwei Tagen in der Woche fährt er zur 14 km entfernten Betriebs­stätte in Bad Godes­berg.
Fazit: Die Filiale in Bad Godes­berg ist die erste Betriebs­stätte, weil sie näher zur Wohnung liegt. Die Filiale in Bonn ist keine erste Betriebs­stätte, sodass es sich bei den Fahrten dorthin um eine auswär­tige Tätig­keit handelt.

Berech­nung ab 2026 für die Fahrten zur 14 km entfernt liegenden ersten Betriebs­stätte: 

Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb: 50.000 € × 0,03% × 14 km × 12 Monate =

2.520,00 €

abzüg­lich Entfer­nungs­pau­schale von 14 km × 0,38 € × 96 Tage 

- 510,72 €

= nicht abzieh­bare Betriebs­aus­gaben

2.009,28 €

Die Entfer­nungs­pau­schale wird nur für die Fahrten zur ersten Betriebs­stätte angesetzt. Das bedeutet, dass die Fahrten nach Bonn als auswär­tige Tätig­keiten einzu­stufen sind, sodass die Kosten für diese Fahrten unein­ge­schränkt abziehbar sind. Sind alle Fahrt­kosten, wie Abschrei­bung, Benzin, Repara­turen, Versi­che­rungen usw. bereits in der Buchfüh­rung erfasst, kann der pauschal ermit­telte Teil der nicht abzieh­baren Kosten wie folgt gebucht werden: 
„Unent­gelt­liche Wertan­gaben 2.009,28 € an 
 Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs­stätte und Famili­en­heim­fahrten (Haben) 2.009,28 €“.

Der Unter­nehmer darf, anstelle der Entfer­nungs­pau­schale, nicht die tatsäch­li­chen Kfz-Kosten oder die Reise­kos­ten­pau­schale von 0,30 € je gefah­renem Km ansetzen.

Die Entfer­nungs­pau­schale lag bis zum 31.12.2025 bei: 0,30 € für Entfer­nungen bis zu 20 km und 0,38 € ab dem 21. Entfer­nungs­ki­lo­meter.

Seit dem 1.1.2026 gilt ab dem 1. Entfer­nungs­ki­lo­meter die einheit­liche Entfer­nungs­pau­schale von 0,38 € (das gilt auch für Famili­en­heim­fahrten im Rahmen der doppelten Haushalts­füh­rung).

Anwen­dung der pauschalen 0,03% Regelung: Werden die Privat­fahrten mit dem Firmen-Pkw pauschal mithilfe der 1%-Regelung ermit­telt, müssen die nicht abzieh­baren Kosten, die auf Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebs­stätte entfallen, ebenfalls pauschal ermit­telt werden. Der Betrag wird pauschal mit 0,03% des inlän­di­schen Brutto­lis­ten­preises je Kalen­der­monat berechnet. Anders als bei Arbeit­neh­mern lässt der BFH die pauschale Ermitt­lung mit 0,002% vom Brutto­lis­ten­preis des Fahrzeugs je Entfer­nungs­ki­lo­meter für jede Fahrt zur ersten Betriebs­stätte (maximal einmal pro Tag) nicht zu.

Überlässt der Arbeit­geber seinem Arbeit­nehmer einen Firmen­wagen, versteuert er den geldwerten Vorteil für Privat­fahrten regel­mäßig nach der 1%-Methode. Als Ausgleich für die nicht abzieh­baren Kosten bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte erfasst er bei seinem Arbeit­nehmer als Arbeits­lohn entweder

  • pauschal 0,03% vom Brutto­lis­ten­preis des Fahrzeugs je Entfer­nungs­ki­lo­meter pro Monat (die 0,03%-Reglung geht von 15 Fahrten pro Monat aus) oder
  • pauschal 0,002% vom Brutto­lis­ten­preis des Fahrzeugs je Entfer­nungs­ki­lo­meter für jede Fahrt zum Betrieb (maximal einmal pro Tag).
Quelle:EStG | Gesetz­liche Regelung | § 4 Abs. 4 Nr. 6 | 12-02-2026