Aus ertrag­steu­er­li­cher Sicht teilen Unfall­kosten das Schicksal der Fahrt oder Reise, bei der sich der Unfall ereignet hat. Findet der Unfall also auf einer privaten Fahrt statt, sind die Kosten, soweit sie nicht von einer Versi­che­rung abgedeckt werden, ohne Gewinn­aus­wir­kung zu erfassen. Bei einem Unfall auf einer betrieb­li­chen Fahrt, sind die mit dem Unfall zusam­men­hän­genden Kosten den betrieb­li­chen Kfz-Kosten zuzurechnen. Im Gegen­satz hierzu sind bei der Umsatz­steuer die Unfall­kosten anteil­mäßig zu erfassen.

Da bei einem Verkehrs­un­fall die Unfall­kosten das Schicksal der Fahrt­kosten teilen, kommt es darauf an, die jewei­lige Fahrt dem betrieb­li­chen oder privaten Bereich zuzuordnen. Eine betrieb­liche Fahrt wird zu einer privaten Fahrt, wenn jemand z. B. an einem Wettrennen im öffent­li­chen Straßen­ver­kehr teilnimmt oder alkohol­be­dingt fahrun­tüchtig ist. Um die Kosten eines Verkehrs­un­falls zutref­fend erfassen zu können, ist es also erfor­der­lich, die Fahrt bzw. einzelne Teile einer Fahrt richtig zuzuordnen. Fahrten sind und bleiben betrieb­lich wenn eine unter­ge­ord­nete private Mitver­an­las­sung vorliegt. Das ist z. B. der Fall, wenn der Unter­nehmer auf einer beruf­lich veran­lassten Fahrt einen Bekannten aus privaten Gründen mitnimmt. Wegen der unter­ge­ord­neten privaten Mitver­an­las­sung sind alle Kosten als Betriebs­aus­gaben abziehbar. Entstehen jedoch aus dieser privaten Mitver­an­las­sung erheb­liche Kosten, können diese nicht als Betriebs­aus­gaben abgezogen werden. Das ist z. B. der Fall, wenn der Unter­nehmer aufgrund eines Unfalls seinem privaten Mitfahrer Schadens­er­satz leisten muss. Zahlungen an den geschä­digten Mitfahrer sind keine Betriebs­aus­gaben.

Nach dem BFH-Urteil vom 18.4.2007 (XI R 60/04) gilt eine einheit­liche Linie, die sowohl von den Finanz­ge­richten als auch von der Finanz­ver­wal­tung vertreten wird. Es kann von Folgendem ausge­gangen werden:

  • Ein PKW, der zum Betriebs­ver­mögen gehört, ist und bleibt Betriebs­ver­mögen, auch wenn der Unter­nehmer seinen Firmen-PKW für private Fahrten nutzt.
  • Bei einer privaten Fahrt dürfen die Aufwen­dungen, die über die Erstat­tung der Versi­che­rung hinaus­gehen, nicht als Betriebs­aus­gaben abgezogen werden. Bei einer betrieb­li­chen Fahrt sind die Aufwen­dungen gewinn­min­dernd abziehbar.
  • Tritt bei einem Unfall auf einer betrieb­li­chen Fahrt ein Total­schaden ein, ist der Buchwert des PKW als Betriebs­aus­gabe zu buchen. Zahlungen für den zerstörten PKW und Erstat­tungen von einer Versi­che­rung werden als Betriebs­ein­nahmen erfasst.
  • Tritt bei einem Unfall auf einer privaten Fahrt ein Total­schaden ein, liegt gemäß R 4.7 Abs. 1 EStR in Höhe des Restbuch­werts eine Nutzungs­ent­nahme vor. Zahlungen einer Versi­che­rung sind als Betriebs­ein­nahmen zu erfassen, soweit der Betrag über den Restbuch­wert hinaus­geht.
  • Ist der Unter­nehmer zum Vorsteu­er­abzug berech­tigt, kann er die Vorsteuer immer in vollem Umfang geltend machen, auch wenn sich der Unfall auf einer privaten Fahrt ereignet hat.

Fazit: Unfall­kosten werden ertrag­steu­er­lich und umsatz­steu­er­lich teilweise unter­schied­lich behan­delt. Die Auswir­kungen hängen insbe­son­dere davon ab, ob die eigene Versi­che­rung oder die Versi­che­rung des Unfall­geg­ners für den Schaden aufkommt. Proble­ma­tisch ist es für den Unter­nehmer, wenn die Haftpflicht­ver­si­che­rung des Unfall­geg­ners oder die eigene Vollkas­ko­ver­si­che­rung keinen Ersatz leistet.

Auswir­kungen bei einem Unfall mit Total­schaden: Es werden keine stillen Reserven reali­siert, wenn der Firmen-PKW eines Unter­neh­mers während einer privaten Fahrt zerstört wird. Das heißt, der Unfall auf einer privaten Fahrt führt nicht zu einer Gewinn­rea­li­sie­rung. Vielmehr liegt in Höhe des Buchwerts eine Nutzungs­ent­nahme vor. Schaden­er­satz­for­de­rungen für den zerstörten PKW sind gemäß R 4.7 Abs. 1 EStR als Betriebs­ein­nahmen zu erfassen, soweit sie über den Buchwert hinaus­gehen. 

Eine Kasko­ver­si­che­rung, die der Unter­nehmer abschließt, deckt sowohl die Risiken auf betrieb­li­chen als auch auf privaten Fahrten ab. Die Zahlung einer Kasko­ver­si­che­rung ist in vollem Umfang als Betriebs­ein­nahme zu erfassen, wenn der Firmen-PKW während einer betrieb­li­chen Nutzung gestohlen wurde. Ist der Firmen-PKW während einer privaten Nutzung gestohlen worden, liegt in Höhe des Buchwerts eine Nutzungs­ent­nahme vor. Zahlungen der Kasko­ver­si­che­rung sind als Betriebs­ein­nahmen zu erfassen, soweit sie über den Buchwert hinaus­gehen.

Quelle:BFH | Urteil | XI R 60/04 | 17-04-2007