Vorträge, Kurse und andere Veran­stal­tungen wissen­schaft­li­cher oder beleh­render Art sind nach § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG von der Umsatz­steuer befreit. Das gilt, wenn sie von juris­ti­schen Personen des öffent­li­chen Rechts, von Verwal­tungs- und Wirtschafts­aka­de­mien, von Volks­hoch­schulen oder von Einrich­tungen, die gemein­nüt­zigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufs­ver­bandes dienen, durch­ge­führt werden und die Einnahmen überwie­gend zur Deckung der Kosten verwendet werden.

Eine Veran­stal­tung ist somit begüns­tigt, wenn die Krite­rien der folgenden drei Bereiche insge­samt erfüllt sind. Es spielt aller­dings keine Rolle, wenn die einzelnen Krite­rien nicht gleicher­maßen ausge­prägt sind.

1. Krite­rium: Inhalt der Veran­stal­tung 

  • Das Thema ist bildungs­re­le­vant (z. B. Sprachen, Politik, Gesell­schaft, Gesund­heit, Kultur). 
  • Die Inhalte könnten auch in schuli­schen, akade­mi­schen oder beruf­li­chen Kontexten vermit­telt werden.
  • Der Veran­stal­tung liegt ein pädago­gisch-didak­ti­sches Konzept zugrunde. Dazu gehören:
    • Planung der Lernin­halte: Es gibt eine struk­tu­rierte Veran­stal­tungs­pla­nung mit definierten Inhalten,
    • Bestim­mung der Lernziele: Die Veran­stal­tung verfolgt erkenn­bare und klar definierte Lernziele insbe­son­dere entlang der Vorgaben der Bildungs­ge­setze des Bundes und der Länder und den dazuge­hö­rigen Regelungen,
    • Berück­sich­ti­gung der Zielgruppe: z. B. bei hetero­genem Vorwissen der Teilneh­menden evtl. binnen­dif­fe­ren­zierte Lernein­heiten,
    • Festle­gung der Rahmen­be­din­gungen: z. B. recht­liche, räumliche, zeitliche Vorgaben, und
    • Auswahl geeig­neter Methoden und Medien: z. B. die Wahl der den Lernzielen dienli­chen Sozial- und Veran­stal­tungs­form.

2. Krite­rium: Zielset­zung der Veran­stal­tung 

  • Der Schwer­punkt der Veran­stal­tung liegt auf einer Wissens- und Kompe­tenz­ver­mitt­lung, z. B. bei einem Sprach­kurs, und initi­iert hierbei einen Lernpro­zess.
  • Die Veran­stal­tung bietet nicht ledig­lich eine Freizeit­ge­stal­tung an. Ein organi­sa­to­ri­scher Rahmen für das Ausüben einer Freizeit­ak­ti­vität, wie z. B. animierte Tanzabende, eine bloße Produkt­her­stel­lung (u.a. das Töpfern einer Vase, die Ferti­gung eines Advents­kranzes) sowie das bloße Ausüben einer Tätig­keit (u.a. Kochen, Kalli­gra­phieren) reicht nicht aus.
  • Bei einer Veran­stal­tung darf nicht ledig­lich die Möglich­keit im Vorder­grund stehen, gemeinsam mit anderem Sport zu treiben.
  • Sport­trai­ning, Sport­kurse und Sport­lehr­gänge können aber als sport­liche Veran­stal­tungen - wie auch kultu­relle Veran­stal­tungen, z. B. gemein­sames Singen und Musizieren unter den Voraus­set­zungen des § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG steuer­frei sein. 

3. Krite­rium: Objek­tive Eignung der Lehrkraft

Die Lehrkraft muss über fachliche und pädago­gi­sche Quali­fi­ka­tionen verfügen. Diese können durch ein Studium, eine Ausbil­dung, einen Berufs­ab­schluss sowie durch nachweisbar langjäh­rige Erfah­rung, persön­li­ches Engage­ment oder spezi­fi­sche Lebens­er­fah­rungen erworben worden sein. Veran­stal­tungen, die nach Bildungs­frei­stel­lungs­ge­setzen oder ähnli­chen Gesetzen der Länder anerkannt bzw. nach dem Fernun­ter­richts­schutz­ge­setz zugelassen sind, sind Veran­stal­tungen wissen­schaft­li­cher oder beleh­render Art nach § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG und damit steuer­frei.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | III C 3 - S 7180/00032/001/065 | 23-10-2025