Überlässt der Arbeit­geber seinem Arbeit­nehmer einen Firmen­wagen, den er auch für Privat­fahrten und Fahrten zur Arbeits­stätte verwenden kann, liegt insoweit ein umsatz­steu­er­li­cher Leistungs­aus­tausch vor. Die Gegen­leis­tung des Arbeit­neh­mers für die Fahrzeug­über­las­sung besteht in der antei­ligen Arbeits­leis­tung, die er seinem Arbeit­geber gegen­über erbringt. Somit liegt ein tausch-ähnli­cher Umsatz vor. Bemes­sungs­grund­lage ist der Wert der Arbeits­leis­tung, der nicht durch Barlohn abgegolten ist. Es handelt sich um eine entgelt­liche sonstige Leistung, bei der die antei­ligen Gesamt­kosten des Fahrzeugs, das dem Arbeit­nehmer überlassen wurde, zugrunde zu legen sind (= Schät­zung). Es dürfen keine Kosten heraus­ge­rechnet werden, bei denen ein Vorsteu­er­abzug nicht möglich war. Es handelt sich vielmehr um einen Netto­wert, auf den die Umsatz­steuer mit 19% hinzu­ge­rechnet werden muss. 

Umsatz­be­steue­rung auf der Grund­lage der 1%-Regelung
Aus Verein­fa­chungs­gründen lässt es die Finanz­ver­wal­tung zu, dass der Arbeit­geber den pauschalen lohnsteu­er­li­chen Wert auch bei der Umsatz­steuer zugrunde legt. Diesen Wert behan­delt er als Brutto­wert, aus dem er die Umsatz­steuer heraus­rechnet. Auch für die Famili­en­heim­fahrten des Arbeit­neh­mers fällt Umsatz­steuer an, die aus Verein­fa­chungs­gründen bei der Umsatz­steuer mit 0,002% des Listen­preises je Entfer­nungs­ki­lo­meter für jede Fahrt heraus­ge­rechnet werden kann. Das gilt selbst dann, wenn kein lohnsteu­er­li­cher Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG anzusetzen ist.

Praxis-Beispiel:
Ein Arbeit­geber hat seinem Arbeit­nehmer, der einen doppelten Haushalt führt, einen Firmen­wagen mit einem Brutto­lis­ten­preis von 50.000 € überlassen. Das Fahrzeug nutzt er im gesamten Jahr für Privat­fahrten und für Fahrten zur 10 km entfernten ersten Tätig­keits­stätte. Die Umsatz­steuer für die Firmen­wa­gen­über­las­sung ermit­telt der Arbeit­geber wie folgt aus den lohnsteu­er­li­chen Werten:

Privat­nut­zung: 50.000 € × 1% × 12 Monate = 6.000,00 €
Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte:
50.000 € × 0,03% × 10 km × 12 Monate =
1.800,00 €
Der Brutto­wert der sonstigen Leistung an den Arbeit­nehmer beträgt 7.800,00 €
darin enthal­tene Umsatz­steuer (19/119 von 7.800 € =) 1.245,38 €

Umsatz­be­steue­rung auf der Grund­lage der Fahrten­buch­re­ge­lung
Wenn der Arbeit­nehmer ein ordnungs­ge­mäßes Fahrten­buch führt, das bei der Lohnab­rech­nung berück­sich­tigt wird, dann müssen die so ermit­telten Nutzungs­ver­hält­nisse auch bei der Umsatz­steuer zugrunde gelegt werden. Die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte sowie die Famili­en­heim­fahrten aus Anlass einer doppelten Haushalts­füh­rung werden umsatz­steu­er­lich den Privat­fahrten des Arbeit­neh­mers hinzu­ge­rechnet. Aus den Gesamt­kosten dürfen keine Kosten ausge­schieden werden, bei denen ein Vorsteu­er­abzug nicht möglich ist.

Praxis-Beispiel:
Ein Unter­nehmer hat seinem Arbeit­nehmer einen Firmen­wagen überlassen. Der Arbeit­nehmer führt ein ordnungs­ge­mäßes Fahrten­buch. Danach weist er eine Jahres­fahr­leis­tung von 20.000 km aus (100%). An 180 Tagen im Jahr hat er das Fahrzeug für Fahrten zur 10 km entfernten ersten Tätig­keits­stätte benutzt. Das sind 180 Tage × 20 km = 3.600 km (18%). Die Privat­fahrten des Arbeit­neh­mers belaufen sich auf insge­samt 3.400 km (17%). Die gesamten Kraft­fahr­zeug­kosten (Netto­auf­wen­dungen einschließ­lich Abschrei­bung) betragen 9.000 €. Davon unter­liegen (18% + 17% =) 35% der Umsatz­steuer. Für die umsatz­steu­er­liche Bemes­sungs­grund­lage ist somit von einem Betrag von 9.000 € × 35% = 3.150 € auszu­gehen. Als entgelt­liche Leistung an den Arbeit­nehmer sind 3.150 € zu erfassen. Die Umsatz­steuer beträgt 19% von 3.150 € = 598,50 €. Als Arbeits­lohn (Sachbezug) beim Arbeit­nehmer ist der Brutto­be­trag von (3.150 € + 598,50 € =) 3.748,50 € zu erfassen, für den Lohnsteuer und Sozial­ver­si­che­rungs­bei­träge anfallen.

Beson­der­heiten bei der Ermitt­lung der Abschrei­bung
Zur Bemes­sungs­grund­lage gehört, wenn keine pauschalen Werte zugrunde gelegt werden, auch die Abschrei­bung des Fahrzeugs. Nach dem BMF-Schreiben vom 13.4.2004, IV B 7 - S 7300 - 26/04, sind die Anschaf­fungs­kosten über den Korrek­tur­zeit­raum des § 15a UStG zu verteilen (bei einem Pkw also über 5 Jahre). Nach Ablauf von 5 Jahren sind die gesamten Anschaf­fungs­kosten in die Bemes­sungs­grund­lage einge­flossen und anschlie­ßend bei der Bemes­sung der Umsatz­steuer nicht mehr zu berück­sich­tigen.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV B 7 - S 7300 - 26/04 | 12-04-2004