Die Beschrän­kung des ermäßigten Umsatz­steu­er­satzes auf konkrete Aspekte der Beher­ber­gungs­leis­tungen steht nach dem Urteil des EuGH im Einklang mit der Mehrwert­steu­er­richt­linie. Der EuGH hat entschieden, dass die deutsche Regelung, die den ermäßigten Umsatz­steu­er­satz auf konkrete Aspekte der Beher­ber­gungs­leis­tungen in Hotels beschränkt, grund­sätz­lich mit dem Unions­recht vereinbar ist. Konkret ging es hier um die Ausle­gung von Art. 24 Abs. 1, Art. 98 Abs. 1 und 2 sowie Anhang III Nr. 12 der Richt­linie 2006/112/E (Mehrwert­steu­er­richt­linie).

Fazit: Für Hotels ist und bleibt es damit umständ­lich, dass die „kurzfris­tige“ Beher­ber­gung dem ermäßigten Umsatz­steu­er­satz unter­liegt, aber der ermäßigte Steuer­satz nicht für alle Leistungen gilt. Bei Leistungen, die nicht unmit­telbar der Beher­ber­gung dienen, selbst wenn sie im Pauschal­preis enthalten sind, muss daher zwischen Haupt- und Neben­leis­tungen unter­schieden werden, wobei teilweise der normale Steuer­satz von 19% anzuwenden ist.

Praxis-Fall:
Der BFH hatte die Vorla­ge­fragen an den EuGH in drei verbun­denen Rechts­sa­chen gestellt, die sich auf die Anwen­dung des ermäßigten Mehrwert­steu­er­satzes auf Neben­leis­tungen wie Frühstück, Parkplätze, WLAN sowie Fitness- und Wellness­ein­rich­tungen beziehen.

Hinter­grund: Die Mehrwert­steu­er­richt­linie erlaubt den Mitglied­staaten, ermäßigte Mehrwert­steu­er­sätze auf bestimmte Katego­rien von Liefe­rungen und Dienst­leis­tungen anzuwenden, die in Anhang III aufge­führt sind. Dazu gehört auch die "Beher­ber­gung in Hotels und ähnli­chen Einrich­tungen". Art. 98 Abs. 1 und 2 der Richt­linie gestattet den Mitglied­staaten, diese ermäßigten Sätze selektiv auf konkrete und spezi­fi­sche Aspekte dieser Katego­rien anzuwenden, sofern der Grund­satz der steuer­li­chen Neutra­lität beachtet wird.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG unter­liegt die kurzfris­tige Beher­ber­gung von Fremden einem ermäßigten Steuer­satz von 7%. Aller­dings gilt dies nicht für Leistungen, die nicht unmit­telbar der Beher­ber­gung dienen, selbst wenn sie im Pauschal­preis enthalten sind. Unter­schieden wird zwischen Haupt- und Neben­leis­tungen, wobei letztere teilweise dem normalen Steuer­satz von 19% unter­liegen.

Sachver­halte in den Ausgangs­ver­fahren
In den Ausgangs­ver­fahren ging es konkret um folgende Fälle:

  • Ausgangs­ver­fahren Rs. C 409/24: Ein Hotel­be­treiber hatte den ermäßigten Steuer­satz auf Übernach­tungen, Frühstück und die Bereit­stel­lung von Parkplätzen angewendet. Nach einer Außen­prü­fung stellte das Finanzamt fest, dass Frühstück und Parkplätze nicht unmit­telbar der Beher­ber­gung dienten und daher mit dem Normal­satz zu besteuern seien.
  • Ausgangs­ver­fahren Rs. C 410/24: Eine Pension bot Übernach­tungen mit Frühstück zu einem Pauschal­preis an. Das Finanzamt besteu­erte das Frühstück mit dem Normal­satz, da es nicht unmit­telbar der Beher­ber­gung diene.
  • Ausgangs­ver­fahren Rs. C 411/24: Ein Hotel­be­treiber stellte Gästen zusätz­lich zu Übernach­tungen WLAN, Parkplätze sowie Fitness- und Wellness­ein­rich­tungen zur Verfü­gung, ohne dafür separate Entgelte zu verlangen. Das Finanzamt besteu­erte diese Leistungen mit dem Normal­satz.

EuGH: Der EuGH hat entschieden, dass die Mehrwert­steu­er­richt­linie einer natio­nalen Regelung nicht entge­gen­steht, die den ermäßigten Mehrwert­steu­er­satz auf konkrete und spezi­fi­sche Aspekte von Beher­ber­gungs­leis­tungen beschränkt. Dies gilt auch dann, wenn Leistungen wie Frühstück bzw. Teile des Frühstücks, Parkplätze, WLAN oder Fitness- und Wellness­ein­rich­tungen dem Normal­satz unter­liegen. Voraus­set­zung ist, dass die natio­nale Regelung die Anwen­dung des ermäßigten Satzes klar abgrenzt und der Grund­satz der steuer­li­chen Neutra­lität gewahrt bleibt.

Hinweis: Auch wenn der BFH das EuGH-Urteil noch umsetzen muss, ist nun geklärt, dass Leistungen, die nicht unmit­telbar der Beher­ber­gung dienen, grund­sätz­lich weiterhin dem Normal­satz unter­liegen. Die Leistungen sollten daher klar getrennt und entspre­chend abgerechnet werden. Dies ist auch wichtig für den Leistungs­emp­fänger, weil sein Vorsteu­er­abzug davon abhängt, dass die Umsatz­steuer in den Rechnungen zutref­fend ausge­wiesen ist.

Quelle:EuGH | Urteil | C-409/24, C-410/24, C-411/24 | 04-03-2026