Hat der Arbeit­geber seinem Arbeit­nehmer einen Firmen­wagen überlassen, den er für betrieb­liche und private Zwecke nutzen darf, setzt der Arbeit­geber regel­mäßig 1% vom Brutto­lis­ten­preis pro Monat als geldwerten Vorteil an.

Die Finanz­ver­wal­tung verzichtet darauf, für die Fahrten einen geldwerten Vorteil anzusetzen, die der Arbeit­nehmer mit seinem Firmen­wagen zurück­legt, um andere Einkünfte zu erzielen. Der Arbeit­geber erfasst (über den 1%-Wert hinaus) keinen zusätz­li­chen geldwerten Vorteil als Arbeits­lohn. Der Arbeit­nehmer darf in seiner Einkom­men­steu­er­erklä­rung zusätz­lich sogar die Entfer­nungs­pau­schale geltend machen, wenn er den Firmen­wagen für Fahrten zur ersten Tätig­keits­stätte im Rahmen eines anderen Dienst­ver­hält­nisses zurück­legt (R 9.10. Abs. 2 der LStR).

Praxis-Beispiel:
Ein Unter­nehmer hat mit seiner Ehefrau einen Arbeits­ver­trag geschlossen und ihr im Rahmen des Arbeits­ver­hält­nisses einen Firmen­wagen überlassen (Brutto­lis­ten­preis 30.000 €). Die Arbeit­nehmer-Ehegattin übt darüber hinaus bei einem anderen Arbeit­geber ein weiteres Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis aus. Die Entfer­nung von 14km zu dieser Arbeits­stätte legt die Arbeit­nehmer-Ehegattin mit dem Firmen­wagen zurück.

Der Unter­nehmer-Ehegatte erfasst für Privat­fahrten einen geldwerten Vorteil
(Arbeits­lohn) von 30.000 € × 1% 300 €
für Fahrten zur Arbeits­stätte im Rahmen des anderen Arbeits­ver­hält­nisses 0 €
als Arbeits­lohn sind zu erfassen 300 €
pro Jahr sind zu versteuern 300 € × 12 = 3.600 €

Entfer­nungs­pau­schale beim 2. Arbeits­ver­hältnis
14 km × 220 Arbeits­tage × 0,30 € 2.400 €
per Saldo zu versteuern 1.200 €
Quelle:Lohnsteuer-Richtlinie | Gesetz­liche Regelung | R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 8 | 11-09-2025