Der Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie ist steuer­pflichtig, wenn er inner­halb von 10 Jahren nach dem Erwerb erfolgt. Bei selbst­ge­nutztem Wohnei­gentum ist der Veräu­ße­rungs­ge­winn aller­dings steuer­frei, wenn die Immobilie

  • im Zeitraum zwischen Anschaf­fung oder Fertig­stel­lung und Veräu­ße­rung ausschließ­lich zu eigenen Wohnzwe­cken oder
  • im Jahr der Veräu­ße­rung und in den beiden voran­ge­gan­genen Jahren zu eigenen Wohnzwe­cken genutzt wurde (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). 

Der BFH hat mehrfach entschieden, dass die Überlas­sung einer Wohnung an die Eltern nicht als Nutzung zu eigenen Wohnzwe­cken des Gebäu­de­ei­gen­tü­mers (Steuer­pflich­tigen) anzusehen ist. Das bedeutet, dass die Überlas­sung einer Wohnung oder eines Hauses an die Eltern nicht als Nutzung für eigene Wohnzwecke angesehen werden kann, sodass der Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie steuer­pflichtig ist, wenn er inner­halb von 10 Jahren nach dem Erwerb erfolgt.

Quelle:BFH | Beschluss | IX B 71/25 | 22-10-2025