Streu­wer­be­ar­tikel sind Werbe­mittel, die durch ihre breite Streuung eine Vielzahl von Menschen errei­chen und damit den Bekannt­heits­grad des Unter­neh­mens steigern. Streu­wer­be­ar­tikel, wie Taschen­ka­lender, Kugel­schreiber, Feuer­zeuge und derglei­chen (bis 10 € je Artikel) und gering­wer­tige Waren­proben, sind nicht als Geschenke einzu­stufen.

Die Finanz­ver­wal­tung stuft alle Sachzu­wen­dungen, deren Anschaf­fungs- oder Herstel­lungs­kosten 10 € nicht übersteigen, als Streu­wer­be­ar­tikel ein, die nicht nach § 37b EStG pauschal versteuert werden. Somit unter­bleibt die Besteue­rung bei Streu­wer­be­ar­ti­keln bis 10 € je Artikel und bei gering­wer­tigen Waren­proben, die nicht als Geschenke einzu­stufen sind. Im Übrigen muss der Beschenkte den Wert des Geschenks auch dann nicht als Betriebs­ein­nahme erfassen, wenn ihm der Schenker mitge­teilt hat, dass er die Steuer pauschal übernommen hat (§ 37b EStG).

Besteht der einzelne Werbe­ar­tikel aus einer Sachge­samt­heit, z. B. aus einem Etui mit 2 Kugel-schrei­bern im Wert von jeweils 6 €, ist für die Prüfung der 10-€-Grenze auf den Wert der Sachge­samt­heit abzustellen. Die Umsatz­steuer ist für die Prüfung der 10 €-Grenze hinzu­zu­rechnen, wenn der Vorsteu­er­abzug ausge­schlossen ist.

Bei Geschenken und Streu­wer­be­ar­ti­keln sind folgende Beson­der­heiten bei den Aufzeich­nungs-pflichten zu beachten:

  • Bei Geschenken muss der Name des Empfän­gers aus der Buchung bzw. dem Buchungs­beleg erkennbar sein. Geschenke der gleichen Art dürfen in einer Buchung zusam­men­ge­fasst werden (Sammel­bu­chung), wenn die Namen der Empfänger auf dem Buchungs­beleg vermerkt bzw. eine Namens­liste zusammen mit der Rechnung abgeheftet wird.
  • Bei Streu­wer­be­ar­tikel (= Gegen­ständen von geringem Wert bis 10 € je Artikel) brauchen die Namen der Empfänger nicht festge­halten zu werden.

Ergebnis: Bei der Prüfung der 10-€-Grenze ist auf den Wert des einzelnen Werbe­ar­ti­kels abzustellen, auch wenn ein Empfänger mehrere Artikel erhält. Das bedeutet, dass der Unter­nehmer alle Artikel mit einem Einkaufs- oder Herstel­lungs­wert von nicht mehr als 10 € als Werbe­kosten bucht, ohne die Namen der Empfänger aufzeichnen zu müssen. Somit fehlt es bisher an der Möglich­keit, dem Empfänger einen geldwerten Vorteil zurechnen zu können. Die Anwen­dung des § 37b EStG scheidet somit schon allein aus Prakti­ka­bi­li­täts­gründen aus.

Quelle:EStG | Gesetz­liche Regelung | § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG UND BMF-Schreiben vom 19.05.2015 | 12-03-2026